Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Investive und nicht investive Vorhaben zur Umsetzung der Strategien für lokale Entwicklung.
Förderziel
Die im Rahmen von LEADER unterstützten Vorhaben sind primär auf den Schwerpunktbereich b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ der ELER-Priorität 6 „Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ und damit auf das Thematisches Ziel 9 „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ gerichtet. Daneben kann die Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung in Abhängigkeit des Inhalts der jeweiligen Strategie alle ELER-Prioritäten und Prioritäten anderer EU-Fonds berühren.
Fördergegenstände
Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze
Zuwendungsempfänger
- Natürliche Personen und Personengesellschaften.
- Juristische Personen des privaten Rechts.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer.
Förderfähige Gebietskulisse
Aktuelle Informationen zum Stand des Wettbewerbsverfahrens der Lokalen Aktionsgruppen (LAGs) und damit der LEADER-Fördergebiete erhalten Sie hier.
Das Gebiet einer lokalen Entwicklungsstrategie darf nicht weniger als 10.000 Einwohner und nicht mehr als 150.000 Einwohner aufweisen.
Art der Unterstützung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung.
Beschreibung
Investive und nicht investive Vorhaben zur Umsetzung der Strategien für lokale Entwicklung (LES) soweit es sich nicht um Vorhaben nach den Maßnahmencodes Leader 19.3.2, Leader 19.3.3 oder Leader 19.4 handelt.
Mit den Strategien für lokale Entwicklung wird den Lokalen Aktionsgruppen (LAG) die Möglichkeit geboten, für eine Subregion des Programmgebietes des Entwicklungsprogramms für den Ländlichen Raum (EPLR) die lokalen Herausforderungen und Entwicklungschancen detaillierter und regionsbezogener zu erfassen, als dies mit dem übergreifenden EPLR möglich ist. Auch die dem LEADER-Prinzip innewohnende Beteiligung der regionalen Akteure stellt einen Mehrwert gegenüber der übergreifenden Planung des EPLR dar. Dieser Mehrwert kann insbesondere durch die Definition regionaler Projektauswahlkriterien, die den Erfordernissen der Subregion besser genügen können als die Projektauswahlkriterien auf Ebene des EPLR für die Standardmaßnahmen, weiter erhöht werden.
Da es zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung zur Umsetzung einer LES gehört, dass das jeweilige Vorhaben einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der jeweiligen LES leistet, beruht die Förderung auf einer Zielkonformität und nicht, wie bei den Standardmaßnahmen, auf der Konformität eines Vorhabens mit der Förderrichtlinie zur Umsetzung der jeweiligen Standardmaßnahme. Diese Zielkonformität anstelle einer Richtlinienkonformität bietet LEADER eine höhere Flexibilität hinsichtlich des Inhalts eines einzelnen Projekts als die Förderung nach den Standardmaßnahmen und somit eine weitere Chance für die Generierung eines Mehrwerts für die lokale ländliche Entwicklung.
Förderfähige Kosten:
- Ausgaben für Investitionen gemäß Art. 45 (2) lit. a bis c der VO (EU) 1305/2013.
- Ausgaben für immaterielle Investitionen gemäß Art. 45 (2) lit. d der VO (EU) 1305/2013.
- Mehrwertsteuer ist bei Vorhaben natürlicher Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen des privaten Rechts nicht förderfähig.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Das Vorhaben wurde von einer Lokalen Aktionsgruppe (LAG) zur Mitfinanzierung aus ihrem Budget ausgewählt.
Auswahlverfahren
Gemäß der jeweiligen Strategie für lokale Entwicklung und Art. 34 Abs. 3 lit. b VO (EU) Nr. 1303/2013.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 06.11.2016
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Wird von der LAG vorgeschlagen und im REK festgelegt (Art. 34 Abs. 3f VO (EU) Nr. 1303/2013), jedoch maximal 90% der förderfähigen Kosten.