Erschwernisausgleich für Wald in Natura-2000-Gebieten

ELER

Mecklenburg-Vorpommern

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Ausgleich von Ertragsminderungen, die Waldbesitzern infolge von freiwilligen Bewirtschaftungseinschränkungen entstehen.

Förderziel

Beitrag zum Schwerpunktbereich 4a. Die Maßnahme trägt insbesondere zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten mit hohem Naturwert im Wald bei. Sie ist vorrangig auf die Verbesserung des Lebensraumes Wald im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und auf speziellen Einzelartenschutz ausgerichtet.

 

Folgende spezifische Ziele werden im Einzelnen verfolgt:

  • Erhöhung der ökologischen Wertigkeit von Waldlebensräumen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie zum Wasser-, Boden- und Klimaschutz.
  • Umsetzung der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

Natürliche und juristische Personen des Privatrechts oder deren Vereinigungen sowie Gemeinden als Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen.

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamtes Land Mecklenburg-Vorpommern.

Art der Unterstützung

  • a und b: jährlicher Zuschuss.
  • c: Einmalzahlung.

Beschreibung

Maßnahmen zur Erhöhung der ökologischen Stabilität der Wälder durch die Förderung vertraglich festgelegter Nutzungs- oder Bewirtschaftungsvereinbarungen, die der nachhaltigen Sicherung und Verbesserung der ökologischen Schutzfunktion der Wälder dienen und über den gesetzlichen Schutz hinausgehen. Mit dieser Maßnahme sollen die zusätzlichen Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen, die Waldbesitzern infolge von freiwilligen Bewirtschaftungseinschränkungen entstehen, ausgeglichen werden.

 

In Mecklenburg-Vorpommern unterliegen derzeit etwa 283.000 ha Wald, das sind rund 56% der Gesamtwaldfläche, einer oder mehreren Schutzkategorien nach Naturschutz- bzw. Forstrecht. Der sehr hohe Anteil geschützten Waldes an der Gesamtwaldfläche spricht für den hohen Landschafts- und Naturschutzwert der Wälder in Mecklenburg-Vorpommern. Maßnahmen, die der Verbesserung des Erhaltungszustandes der Waldlebensraumtypen dienen, sollen daher vorrangig über die Förderung freiwilliger Waldumweltmaßnahmen im Rahmen des Waldvertragsnaturschutzes umgesetzt werden. Nach der Europäischen Biodiversitätsstrategie 2020 sowie der neuen EU-Forststrategie stellt die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt in den Wäldern ein grundlegendes Element einer nachhaltigen Bewirtschaftung dar. Hierzu geeignete Maßnahmen sollten in die Forstprogramme aufgenommen werden. Die Maßnahme setzt die Handlungsempfehlungen der nationalen Forststrategie 2020 sowie des Landeswaldprogramms um, den freiwilligen Vertragsnaturschutz im Wald auszubauen und somit das Eigeninteresse des Waldbesitzers am Schutz naturschutz- oder forstfachlich hochwertiger Flächen zu stärken.

 

Die Maßnahme wurde bereits in der Förderperiode 2007 bis 2013 angeboten. Vorwiegend waren naturschutzdienliche Nutzungsbeschränkungen zum Erhalt von Altholzinseln oder flächige Nutzungsverzichte Gegenstand der Verträge.

 

Mit dieser Maßnahme sollen Ertragsminderungen, die Waldbesitzern infolge von freiwilligen Bewirtschaftungseinschränkungen entstehen, ausgeglichen werden.

 

Inhalt der Maßnahme:

a: Belassen eines erhöhten Anteils von Biotop- und Altbäumen, Altholzinseln oder
    Totholz.
b: Nutzungsverzicht auf Teilflächen.
c: Einmalzahlung für dauerhaften Nutzungsverzicht für Einzelbäume (spezieller
    Einzelartenschutz).

 

Diese Maßnahme ist vorrangig auf die Verbesserung des Lebensraumes Wald im Rahmen des Vertragsnaturschutzes ausgerichtet. In Einzelfällen nach Punkt c soll die Maßnahme dem speziellen Einzelartenschutz (z. B. Eremit) dienen.

Die Verpflichtung besteht für mindestens fünf Jahre.

 

Förderfähige Kosten:

  • Ertragsminderungen.

 

Benennung der relevanten verbindlichen Standards aus dem nationalen Forstgesetz oder anderen relevanten nationalen Rechtsvorschriften:

  • Maßnahmen, zu denen die Waldbesitzer gesetzlich verpflichtet sind, sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Waldumweltmaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen (freiwillige Maßnahmen).
  • Die Baseline definiert sich hierbei insbesondere nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Naturschutzrechtlich ist die Baseline grundsätzlich die Einhaltung der Nutzungs- und Bewirtschaftungseinschränkungen in Natura-2000-Gebieten und sonstigen Schutzgebieten. Hierzu erfolgt vor jeder Bewilligung eine Einzelfallprüfung der zuständigen Forst- und Naturschutzbehörde.
  • Prämien begründende freiwillige Leistungen der Waldbesitzer, die über die Baseline hinausgehen sind das Belassen eines erhöhten Anteils von Biotop- und Altbäumen, Altholzinseln oder Totholz sowie Nutzungsverzicht auf Teilflächen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Die Waldfläche befindet sich innerhalb der vom Land gemeldeten Natura-2000-Gebiete oder nach Landesrecht besonders geschützten Gebieten.

 

Der Vertragsgegenstand jeder Maßnahme wird vor Ort durch die Bewilligungsbehörde mit dem Antragsteller abgestimmt; in Natura-2000-Gebieten sowie Schutzgebieten nach Landesnaturschutzrecht im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde. Soweit ein Managementplan für ein FFH-Gebiet vorliegt, richtet sich der Vertragsgegenstand vorrangig nach den darin vorgeschlagenen zusätzlichen Entwicklungsmaßnahmen.

 

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

 

Forstbetriebe mit einer Größe von über 100 ha müssen gemäß § 11 Landeswaldgesetz nach einem Forsteinrichtungswerk (= Betriebsplan) wirtschaften und ein Zertifikat für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung wie z. B. PEFC, FSC vorlegen.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 10.08.2016

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • a: 200 EUR/ha und Jahr für eine Dauer von 5 bis zu 7 Jahren.
  • b: 200 EUR/ha und Jahr.
  • c: 200 EUR/ha und Jahr.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Landeswaldgesetz M-V.
  • Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992).
  • Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009).
  • Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009; §§ 31, 32 Abs. 5).
  • Naturschutzausführungsgesetz (Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 23. Februar 2010; § 5 Nr. 3.
  • Vogelschutzgebietslandesverordnung M-V (Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2011).

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel

Subthemen

  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen
  • Risikovorsorge bzw. Anpassung in der Land- und Forstwirtschaft
  • Naturschutz und Landschaftspflege

Stand: Juli 2021