Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Im Rahmen der Operation sollen öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften finanziell derart unterstützt werden, dass eine Beräumung der entsprechenden mit entsorgungspflichtigen Abfällen kontaminierten Liegenschaft ermöglicht wird.
Förderziel
ELER-Priorität 4 mit dem Schwerpunkt c (Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung) sowie 6b (Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten).
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften in Mecklenburg-Vorpommern.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliche Räume im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Mecklenburg-Vorpommern auf Seite 205 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung.
Beschreibung
A) Förderung der Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen
Im Rahmen der Operation sollen öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften
finanziell derart unterstützt werden, dass eine Beräumung der entsprechenden
mit entsorgungspflichtigen Abfällen kontaminierten Liegenschaft ermöglicht
wird. Dem Verursacherprinzip folgend haben die öffentlich-rechtlichen
Körperschaften für die Beräumung von Flächen, die in ihrem Eigentum stehen,
einen angemessenen finanziellen Eigenanteil zu tragen. Durch eine
fachgerechte Beräumung und Entsorgung der Abfälle werden insbesondere
Gefahren für Boden und Wasser beseitigt sowie das Ortsbild aufgewertet und
die Lebensqualität erhöht.
Förderfähige Kosten:
- Kosten des Grunderwerbs im Rahmen eines Projektes (maximal in Höhe des Verkehrswertes) unter Verweis auf Art. 69 (3) (b) der VO (EU) Nr. 1303/2013 und diesbezügliche Nebenkosten wie Planungs-, Beräumungs- und Entsorgungsleistungen.
B) Förderung der Rekultivierung von Siedlungsabfalldeponien
Ziel der Operation ist eine Fortführung und Beendigung der Rekultivierung von
Siedlungsabfalldeponien, deren Betrieb im Zeitraum 01.07.1990 bis zum
31.12.1997 eingestellt wurde. Die Rekultivierung dient der Reduzierung des
Gefährdungspotenzials für die Schutzgüter Wasser, Boden, Luft und somit
direkt dem Schutz der Umwelt.
Eine alleinige Finanzierung der Aufwendungen für die Rekultivierung von
Deponiestandorten durch die betroffenen öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaften (insbesondere Landkreise, kreisfreie Städte und
kreisangehörige Gemeinden) erscheint aufgrund fehlender Rückstellungen und
Haushaltsmittel für Deponien, deren Betrieb im Zeitraum 01.07.1990 bis zum
31.12.1997 eingestellt wurde, nur sehr eingeschränkt gewährleistet.
Dem Verursacherprinzip folgend haben die öffentlich-rechtlichen
Körperschaften für die Rekultivierung von stillgelegten
Siedlungsabfalldeponien, die in ihrem Eigentum stehen, einen angemessenen
finanziellen Eigenanteil zu tragen.
Für Deponien, deren Betrieb über den 31.12.1997 hinausgeht, besteht
grundsätzlich die Annahme, dass durch die Betreiber für die Rekultivierung
dieser Deponien entsprechende Rücklagen gebildet wurden.
Förderfähige Kosten:
- Planungsleistungen, Bauleistungen.
Architekten- und Ingenieurgebühren sind in Höhe der tatsächlich entstandenen
Ausgaben förderfähig und werden mit dem in der Beschreibung der jeweiligen
Teilmaßnahme genannten Fördersatz gefördert. Nach den nationalen
Rechtsvorschriften (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) werden
diese Kosten innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens und
auf der Grundlage der Investitionskosten des jeweiligen Vorhabens berechnet.
Dadurch ist gewährleistet, dass die Architekten- und Ingenieurgebühren in
einem angemessenen Verhältnis zu dem jeweiligen Bauvorhaben stehen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben in Orten, die dem ländlichen Raum zuzuordnen sind. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums auf Seite 205 entnommen werden.
Auswahlverfahren
Für die Auswahl der förderwürdigsten Vorhaben wird eine mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern beratenen Liste von Bewertungskriterien herangezogen. Die Bewertung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems. Es werden nur Projekte berücksichtigt, die eine vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen. Die Priorisierung wird in festgelegten Zeitintervallen aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden bewilligungsreifen Anträgen vorgenommen. Die Einstufung der Förderung einzelner Projekte auf der Grundlage der Prioritätensetzung erfolgt für ein vorgegebenes Budget. Nicht ausgewählte Vorhaben können bei gleichbleibenden Auswahlkriterien, ausgehend von einer Warteliste, bei einem nachfolgenden Auswahlverfahren erneut berücksichtigt werden. Umwelt- und klimabezogene Förderziele werden bei der Prioritätensetzung besonders berücksichtigt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 20.07.2017
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Die zuwendungsfähigen Kosten betragen 100%.