Nachhaltige ländliche Entwicklung, devastierte Flächen und Deponien

ELER

Mecklenburg-Vorpommern

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Im Rahmen der Operation sollen öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften finanziell derart unterstützt werden, dass eine Beräumung der entsprechenden mit entsorgungspflichtigen Abfällen kontaminierten Liegenschaft ermöglicht wird.

Förderziel

ELER-Priorität 4 mit dem Schwerpunkt c (Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung) sowie 6b (Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten).

Fördergegenstände

Bauliche Maßnahmen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung

Zuwendungsempfänger

Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften in Mecklenburg-Vorpommern.

Förderfähige Gebietskulisse

Ländliche Räume im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Mecklenburg-Vorpommern auf Seite 205 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung.

Beschreibung

A) Förderung der Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen
     Im Rahmen der Operation sollen öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften
     finanziell derart unterstützt werden, dass eine Beräumung der entsprechenden
     mit entsorgungspflichtigen Abfällen kontaminierten Liegenschaft ermöglicht
     wird. Dem Verursacherprinzip folgend haben die öffentlich-rechtlichen
     Körperschaften für die Beräumung von Flächen, die in ihrem Eigentum stehen,
     einen angemessenen finanziellen Eigenanteil zu tragen. Durch eine
     fachgerechte Beräumung und Entsorgung der Abfälle werden insbesondere
     Gefahren für Boden und Wasser beseitigt sowie das Ortsbild aufgewertet und
     die Lebensqualität erhöht.

   

     Förderfähige Kosten:

      • Kosten des Grunderwerbs im Rahmen eines Projektes (maximal in Höhe des Verkehrswertes) unter Verweis auf Art. 69 (3) (b) der VO (EU) Nr. 1303/2013 und diesbezügliche Nebenkosten wie Planungs-, Beräumungs- und Entsorgungsleistungen.

 

B) Förderung der Rekultivierung von Siedlungsabfalldeponien
    
Ziel der Operation ist eine Fortführung und Beendigung der Rekultivierung von
     Siedlungsabfalldeponien, deren Betrieb im Zeitraum 01.07.1990 bis zum
     31.12.1997 eingestellt wurde. Die Rekultivierung dient der Reduzierung des
     Gefährdungspotenzials für die Schutzgüter Wasser, Boden, Luft und somit
     direkt dem Schutz der Umwelt.

 

     Eine alleinige Finanzierung der Aufwendungen für die Rekultivierung von
     Deponiestandorten durch die betroffenen öffentlich-rechtlichen
     Gebietskörperschaften (insbesondere Landkreise, kreisfreie Städte und
     kreisangehörige Gemeinden) erscheint aufgrund fehlender Rückstellungen und
     Haushaltsmittel für Deponien, deren Betrieb im Zeitraum 01.07.1990 bis zum
     31.12.1997 eingestellt wurde, nur sehr eingeschränkt gewährleistet.

 

     Dem Verursacherprinzip folgend haben die öffentlich-rechtlichen
     Körperschaften für die Rekultivierung von stillgelegten
     Siedlungsabfalldeponien, die in ihrem Eigentum stehen, einen angemessenen
     finanziellen Eigenanteil zu tragen.

 

     Für Deponien, deren Betrieb über den 31.12.1997 hinausgeht, besteht
     grundsätzlich die Annahme, dass durch die Betreiber für die Rekultivierung
     dieser Deponien entsprechende Rücklagen gebildet wurden.

 

     Förderfähige Kosten:

      • Planungsleistungen, Bauleistungen.

 

     Architekten- und Ingenieurgebühren sind in Höhe der tatsächlich entstandenen
     Ausgaben förderfähig und werden mit dem in der Beschreibung der jeweiligen
     Teilmaßnahme genannten Fördersatz gefördert. Nach den nationalen
     Rechtsvorschriften (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) werden
     diese Kosten innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens und
     auf der Grundlage der Investitionskosten des jeweiligen Vorhabens berechnet.
     Dadurch ist gewährleistet, dass die Architekten- und Ingenieurgebühren in
     einem angemessenen Verhältnis zu dem jeweiligen Bauvorhaben stehen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben in Orten, die dem ländlichen Raum zuzuordnen sind. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums auf Seite 205 entnommen werden.

Auswahlverfahren

Für die Auswahl der förderwürdigsten Vorhaben wird eine mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern beratenen Liste von Bewertungskriterien herangezogen. Die Bewertung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems. Es werden nur Projekte berücksichtigt, die eine vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen. Die Priorisierung wird in festgelegten Zeitintervallen aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden bewilligungsreifen Anträgen vorgenommen. Die Einstufung der Förderung einzelner Projekte auf der Grundlage der Prioritätensetzung erfolgt für ein vorgegebenes Budget. Nicht ausgewählte Vorhaben können bei gleichbleibenden Auswahlkriterien, ausgehend von einer Warteliste, bei einem nachfolgenden Auswahlverfahren erneut berücksichtigt werden. Umwelt- und klimabezogene Förderziele werden bei der Prioritätensetzung besonders berücksichtigt.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 20.07.2017

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Die zuwendungsfähigen Kosten betragen 100%.

Informationen zum Förderprogramm

 

Hauptseite des ELER Mecklenburg-Vorpommern

 

Maßnahmenwebseite

Hier finden Sie auch weitere wichtige Dokumente und Downloads.

 

Förderrichtlinie

 

Förderantrag

 

Merkblatt

 

Auswahlkriterien

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist.
  • Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist.
  • Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186f.).
  • Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern - VgG M-V) vom 7. Juli 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 238).

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen

Stand: Juli 2021