Investitionen in die naturnahe Gewässerentwicklung - Standgewässer

ELER

Mecklenburg-Vorpommern

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Die Maßnahme trägt zur Reduzierung der Nährstoffbelastung bei und wird zum einen im Einzugsgebiet (Sanierung) und zum anderen im See selbst (Restaurierung) und in den Uferbereichen (Renaturierung) durchgeführt.

Förderziel

Die Projekte der naturnahen Gewässerentwicklung zielen in erster Linie auf den Schwerpunktbereich a der ELER-Priorität 4 sowie auf die Schwerpunktbereich 4b, 4c und ebenfalls auf 5e.

Fördergegenstände

Daten-, Informationsgrundlagen, Information, Kommunikation, Beteiligung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung

Zuwendungsempfänger

  • Das Land.
  • Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  • Gewässerunterhaltungsverbände.
  • Anerkannte Naturschutzverbände.
  • Gemeinnützige Gesellschaften des Privatrechts.
  • Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts.
  • Vereine.
  • Personen des privaten Rechts.

Förderfähige Gebietskulisse

Ländliche Räume im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Mecklenburg-Vorpommern auf Seite 205 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung.

Beschreibung

Die Maßnahme trägt zur Reduzierung der Nährstoffbelastung bei und wird zum einen im Einzugsgebiet (Sanierung) und zum anderen im See selbst (Restaurierung) und in den Uferbereichen (Renaturierung) durchgeführt. Diese Vorhaben werden auf Grundlage des Seesanierungs- und Restaurierungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern priorisiert, vorbereitet, geplant, koordiniert und im Ergebnis kontrolliert.

 

Die Probleme der Gewässerbeschaffenheit bei Standgewässern ergeben sich in erster Linie als Folge von Eutrophierungsvorgängen (Überversorgung mit Nährstoffen). Spezifisches Ziel ist es daher mittels investiver Maßnahmen zur Seensanierung und -restaurierung die Trophiesituation und damit den ökologischen und chemischen Zustand zu verbessern. Die Sanierungs- und Restaurierungsmaßnahmen werden damit eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie spielen.

 

Eine direkte rechtliche Verpflichtung des Zuwendungsempfängers besteht nicht, die Vorhaben werden auf freiwilliger Basis umgesetzt.

 

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Maßnahmen, die zu einer Verbesserung des Gewässerzustands im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie führen, insbesondere Maßnahmen zur naturnahen Umgestaltung und Revitalisierung von Fließgewässern und deren Ufer- und Niederungsbereiche.
  • Projektbezogene Architekten- und Ingenieurleistungen für Grundleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in Höhe der Mindestsätze der HOAI bei Zuwendungsempfängern außerhalb der Landesverwaltung, des unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit gem. Landeshaushaltsordnung erforderlichen Umfangs sowie zugehörige besondere Leistungen im nachgewiesenen erforderlichen Umfang.
  • Das Verfügbarmachen von Flächen, soweit es zur Verbesserung der Gewässergüte oder zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist.
  • Verfahrenskosten einschließlich der projektbezogenen Aufwendungen des Vorhabenträgers mit entsprechendem Nachweis.
  • Maßnahmen zur projektbegleitenden Akzeptanzsteigerung und projektbezogene Untersuchungen und Dokumentationen.
  • Studien, Pläne, Konzepte zur Erarbeitung von Grundlagen der Gewässerentwicklung und der Sicherung ihrer Effizienz und Nachhaltigkeit, Untersuchungen zur Machbarkeit von Maßnahmen- oder Maßnahmenarten.

 

Architekten- und Ingenieurgebühren sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben förderfähig und werden mit dem in der Beschreibung der jeweiligen Teilmaßnahme genannten Fördersatz gefördert. Nach den nationalen Rechtsvorschriften (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) werden diese Kosten innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens und auf der Grundlage der Investitionskosten des jeweiligen Vorhabens berechnet. Dadurch ist gewährleistet, dass die Architekten und Ingenieurgebühren in einem angemessenen Verhältnis zu dem jeweiligen Bauvorhaben stehen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Das Vorhaben muss den Zielen der EG-Wasserrahmenrichtlinie und des Sanierungs- und Restaurierungsprogramms der Seen in Mecklenburg-Vorpommern entsprechen.
  • Das Vorhaben muss mit den Zielen NATURA 2000 und der Biodiversitätsstrategie des Landes, der Raumordnung und Landesplanung bzw. der Gutachtlichen Landschaftsplanung im Einklang stehen.
  • Die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Flächen müssen verfügbar sein bzw. die Zustimmung der Nutzer/ggf. Flächeneigentümer vorliegen.

 

Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen:

  • Erläuterung des Vorhabens mit einer Kostenermittlung, die nach Kostengruppen gegliedert ist.
  • Die nicht zuwendungsfähigen Beträge und die Umsatzsteuer sind getrennt anzugeben.

 

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen 5.000 EUR übersteigen.

Auswahlverfahren

Für die Auswahl der förderwürdigsten Vorhaben wird eine mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern beratenen Liste von Bewertungskriterien herangezogen. Die Bewertung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems. Es werden nur Projekte berücksichtigt, die eine vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen. Die Priorisierung wird in festgelegten Zeitintervallen aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden bewilligungsreifen Anträgen vorgenommen. Die Einstufung der Förderung einzelner Projekte auf der Grundlage der Prioritätensetzung erfolgt für ein vorgegebenes Budget. Nicht ausgewählte Vorhaben können bei gleichbleibenden Auswahlkriterien, ausgehend von einer Warteliste, bei einem nachfolgenden Auswahlverfahren erneut berücksichtigt werden. Umwelt- und klimabezogene Förderziele werden bei der Prioritätensetzung besonders berücksichtigt.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 12.02.2016

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • 100%.

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen

Stand: Juli 2021