Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Verbesserung des Gewässerzustandes der Oberflächengewässer und naturnahe Gewässerentwicklung.
Förderziel
Die Projekte der naturnahen Gewässerentwicklung zielen in erster Linie auf den Schwerpunktbereich a der ELER-Priorität 4 sowie auf die Schwerpunktbereich 4b, 4c und ebenfalls auf 5e.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
Das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Gewässerunterhaltungsverbände.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliche Räume im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Mecklenburg-Vorpommern auf Seite 205 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung.
Beschreibung
Diese Teilmaßnahme umfasst investive Vorhaben und konzeptionelle Projekte (Studien, Pläne, Konzepte) zur Verbesserung des Gewässerzustandes der Oberflächengewässer. Sie dienen einer naturnahen Gewässerentwicklung, zum Beispiel durch die Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und der Verbesserung der Struktur der Gewässer und ihres Umfeldes. Weiter sollen sie durch die Stärkung der Regulierungsfähigkeit des Landschaftswasserhaushalts zu einem besseren Wasserrückhalt in der Landschaft beitragen und Auswirkungen des Klimawandels auf den Wasserhaushalt mildern sowie zur Beseitigung von Umweltdefiziten infolge von Nährstoffbelastungen in den Gewässern beitragen.
Förderfähig sind Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer z. B. durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen; Verbesserung der Durchgängigkeit; Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft zu verbessern. Beim Wasserrückhalt in der Landschaft sind Investitionen in die grüne Infrastruktur wie z. B. die Wiedergewinnung von Überschwemmungsbereichen und –gebieten bzw. die Wiederanbindung von Talauen sowie die Wiederherstellung ehemals vermoorter Bereiche und der Ufervegetation vorrangig zu fördern.
Nach § 31 WHG sollen die Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Als Träger öffentlicher Belange sind die Gemeinden auch dafür verantwortlich, dass bei Planungs- und Bauvorhaben, die Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt werden.
Nach § 68 LWaG ist der zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche Gewässerausbau eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie obliegt für Gewässer erster Ordnung dem Land und für die Gewässer zweiter Ordnung den Gemeinden. Legt der Ausbau den Gemeinden Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihnen daraus erwachsenden Vorteil und ihrer Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und dadurch eine ausreichende Entlastung entsteht (§ 68 Absatz 2 LWaG). Bei Ausbauvorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie handelt es sich um einen solchen Ausbau. Ferner haben die Gewässerunterhaltungsverbände die Gewässerunterhaltung an den Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie auszurichten; die Pflege und Entwicklung der oberirdischen Gewässer ist Bestandteil der Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG) und dient dem Nutzen einzelner und dem Wohl der Allgemeinheit.
Die genannten gesetzlichen Regelungen gelten unmittelbar, sie sehen keine Fristen vor. Die Maßnahme unterstützt die Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, nach der - unter Inanspruchnahme von Fristverlängerungen - ein guter Zustand der Gewässer bis 2027 erreicht werden soll.
Andere Verpflichtungen:
1. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines
Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; technische Einrichtungen,
Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung;
veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet
werden.
2. Die Begünstigten dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder
juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen
zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich
günstiger durchgeführt werden kann.
3. Die Begünstigten dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter
Berücksichtigung aller Vorteile zugemutet werden kann. Dabei sollen die
Vorteile der Begünstigten durch Eigenleistungen in angemessener Höhe
berücksichtigt werden. Eigenleistungen sind bare Eigenmittel, Darlehen und der
Wert der unbaren Leistungen.
Förderfähige Kosten:
- Nach Abzug von Leistungen Dritter.
- Für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung.
- Für infolge wasserwirtschaftlicher Maßnahmen notwendigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
- Für notwendigen Grunderwerb für alle baulichen Anlagen und für sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen bis max. 10% der zuschussfähigen Gesamtausgaben. (Hinweis: Gemäß Artikel 69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.)
- Für Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern.
- Für konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen.
Nicht förderfähig sind die Kosten für:
- Den Bau von Verwaltungsgebäuden.
- Die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten.
- Die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen.
- Mobile Hochwasserschutzwände.
- Gewässerkundliche Daueraufgaben.
- Institutionelle Förderungen.
- Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern.
- Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete.
Architekten- und Ingenieurgebühren sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben förderfähig und werden mit dem in der Beschreibung der jeweiligen Teilmaßnahme genannten Fördersatz gefördert. Nach den nationalen Rechtsvorschriften (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) werden diese Kosten innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens und auf der Grundlage der Investitionskosten des jeweiligen Vorhabens berechnet. Dadurch ist gewährleistet, dass die Architekten- und Ingenieurgebühren in einem angemessenen Verhältnis zu dem jeweiligen Bauvorhaben stehen. Eine Förderung von Projekten unter dieser Teilmaßnahme ist nur im ausgewiesenen ländlichen Raum des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu lässig.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nur Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern (z. B. durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen; Verbesserung der Durchgängigkeit; Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft), gefördert werden.
Darüber hinaus gelten folgende Festlegungen:
- Das Vorhaben muss den Zielen der EG-Wasserrahmenrichtlinie und des Sanierungs- und Restaurierungsprogramms der Seen in Mecklenburg-Vorpommern entsprechen.
- Das Vorhaben muss mit den Zielen NATURA 2000 und der Biodiversitätsstrategie des Landes, der Raumordnung und Landesplanung bzw. der Gutachtlichen Landschaftsplanung im Einklang stehen.
- Die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Flächen müssen verfügbar sein bzw. die Zustimmung der Nutzer/ggf. Flächeneigentümer vorliegen.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen:
Erläuterung des Vorhabens mit einer Kostenermittlung, die nach Kostengruppen gegliedert ist; die nicht zuwendungsfähigen Beträge und die Umsatzsteuer sind getrennt anzugeben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen 5.000 EUR übersteigen.
Auswahlverfahren
Für die Auswahl der förderwürdigsten Vorhaben wird eine mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern beratenen Liste von Bewertungskriterien herangezogen. Die Bewertung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems. Es werden nur Projekte berücksichtigt, die eine vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen. Die Priorisierung wird in festgelegten Zeitintervallen aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden bewilligungsreifen Anträgen vorgenommen. Die Einstufung der Förderung einzelner Projekte auf der Grundlage der Prioritätensetzung erfolgt für ein vorgegebenes Budget. Nicht ausgewählte Vorhaben können bei gleichbleibenden Auswahlkriterien, ausgehend von einer Warteliste, bei einem nachfolgenden Auswahlverfahren erneut berücksichtigt werden. Umwelt- und klimabezogene Förderziele werden bei der Prioritätensetzung besonders berücksichtigt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 12.02.2016
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- 100% sofern das Land Zuwendungsempfänger ist.
- Sonst 90%.