Dorferneuerung im Sinne der NRR für Begünstigte außerhalb NRR

ELER

Mecklenburg-Vorpommern

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind, die von Trägern durchgeführt werden, die nicht Anspruchsberechtigte nach Maßnahme M07.0005 „Dorferneuerung und -entwicklung“ in der jeweils gültigen Fassung der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume sind.

Förderziel

Die Maßnahme trägt vor allem zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten gemäß Schwerpunkt b der Priorität 6 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen

Zuwendungsempfänger

  • Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Anspruchsberechtigte gemäß Maßnahme M07.0005 „Dorferneuerung und -entwicklung“ in der jeweils gültigen Fassung der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume sind.
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.

Förderfähige Gebietskulisse

Ämter und Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern.

Art der Unterstützung

Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung.

Beschreibung

Vorhaben im Sinne der Maßnahme M07.0005 „Dorferneuerung und -entwicklung“ in der jeweils gültigen Fassung der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume, die von Trägern durchgeführt werden, die nicht Anspruchsberechtigte nach Maßnahme M07.0005 „Dorferneuerung und -entwicklung“ in der jeweils gültigen Fassung der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume sind.

 

Ergänzend und flankierend zu der Teilmaßnahme unter Code 7.4.a können Vorhaben der Dorferneuerung und Dorfentwicklung im Sinne der Maßnahme M07.0005 „Dorferneuerung und -entwicklung“ in der jeweils gültigen Fassung der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume gefördert werden, die von sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sowie Investitionen privater Träger in dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen.

 

Förderfähige Kosten:

  • Investitionskosten einschließlich Architekten- und Ingenieurkosten.
  • Vorhaben, die unter Code 7.4.e förderfähig sind, werden nicht nach Code 7.4.b gefördert.
  • Mehrwertsteuer ist nicht zuschussfähig, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet. Bei natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten Rechts sowie bei Personengesellschaften wird die Mehrwertsteuer generell nicht gefördert.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Das jeweilige Vorhaben muss der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) dienen oder Bestandteil der lokalen Entwicklungsplanung innerhalb eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sein.

Auswahlverfahren

Für die Auswahl der förderwürdigsten Vorhaben wird eine mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern beratenen Liste von Bewertungskriterien herangezogen. Die Bewertung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems. Es werden nur Projekte berücksichtigt, die eine vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen. Die Priorisierung wird in festgelegten Zeitintervallen aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden bewilligungsreifen Anträgen vorgenommen. Die Einstufung der Förderung einzelner Projekte auf der Grundlage der Prioritätensetzung erfolgt für ein vorgegebenes Budget. Nicht ausgewählte Vorhaben können bei gleichbleibenden Auswahlkriterien, ausgehend von einer Warteliste, bei einem nachfolgenden Auswahlverfahren erneut berücksichtigt werden. Umwelt- und klimabezogene Förderziele werden bei der Prioritätensetzung besonders berücksichtigt.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 23.02.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze: 

  • 50% der förderfähigen Ausgaben, soweit das Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient.
  • 40% der förderfähigen Ausgaben in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Handlungsfelder

Energiewende und Klimaschutz

Subthemen

  • Nachhaltige Energieerzeugung, -nutzung und -verteilung
  • Energieeffizienz, Energiemanagement und Energieeinsparung

Stand: Juli 2021