Dorfentwicklung

ELER

Mecklenburg-Vorpommern

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind.

Förderziel

Entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind. Die Maßnahme trägt vor allem zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten gemäß Schwerpunkt b der Priorität 6 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen

Zuwendungsempfänger

Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.

Förderfähige Gebietskulisse

Ämter und Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Gefördert werden die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters, einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung sowie Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz. Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur gefördert.

 

Weiterhin dient die Vorhabenart der Unterstützung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen sowie gegebenenfalls der Unterstützung für Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins. Auch die Unterstützung von Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern, kann Gegenstand der Vorhabenart sein.

 

Die Vorhabenart dient im Sinne der Rahmenregelung als Rahmen für die vielfältigen und aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands nicht zentral erfassten Einzelvorhaben. Eine nähere Beschreibung der Ausgestaltung der Vorhabenart erfolgt im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen, insbesondere in Gebieten mit agrarstrukturellen, allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen, gefördert werden.

 

Andere Verpflichtungen:
1. Maßnahmen, die außerhalb eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts
    durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Dörfer
    ausgewählt werden, aus denen die geplanten Maßnahmen für eine nachhaltige
    Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der demografischen
    Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie die Wege
    zur Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements hervorgehen.
2. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
    geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12
    Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte
    innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht
    mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

 

Förderfähige Kosten:

Förderfähig sind Kosten für die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind, zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse, der dörflichen Bevölkerung. Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.

 

Nicht förderfähig sind:

  • Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz.
  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten.
  • Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie des Ankaufs von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände. (Hinweis: Gemäß Artikel 69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.)
  • Kauf von Lebendinventar.
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
  • Betriebskosten.
  • Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.

 

Mehrwertsteuer ist nicht zuschussfähig, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet. Bei natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten Rechts sowie bei Personengesellschaften wird die Mehrwertsteuer generell nicht gefördert.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
  • Es können nur kleine Infrastrukturen gemäß der Defininition im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gefördert werden.
  • Es können nur Maßnahmen durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten, wenn sie existieren, oder im Einklang mit allen relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
  • Voraussetzung, dass das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) dient oder Bestandteil der lokalen Entwicklungsplanung innerhalb eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sein soll.

Auswahlverfahren

Für die Auswahl der förderwürdigsten Vorhaben wird eine mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern beratenen Liste von Bewertungskriterien herangezogen. Die Bewertung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems. Es werden nur Projekte berücksichtigt, die eine vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen. Die Priorisierung wird in festgelegten Zeitintervallen aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden bewilligungsreifen Anträgen vorgenommen. Die Einstufung der Förderung einzelner Projekte auf der Grundlage der Prioritätensetzung erfolgt für ein vorgegebenes Budget. Nicht ausgewählte Vorhaben können bei gleichbleibenden Auswahlkriterien, ausgehend von einer Warteliste, bei einem nachfolgenden Auswahlverfahren erneut berücksichtigt werden. Umwelt- und klimabezogene Förderziele werden bei der Prioritätensetzung besonders berücksichtigt.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 23.02.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Öffentliche Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
  • Andere Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte bis zu 35% der förderfähigen Kosten.
  • Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts dienen, kann die Förderhöhe um bis zu 10% erhöht werden.
  • Bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse können für Vorarbeiten Zuschüsse bis zu 100% der Kosten gewährt werden.
  • Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 10% der zuschussfähigen Gesamtkosten des betreffenden Vorhabens förderfähig.
  • Die Fördersätze betragen, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 45% und in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 35%.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG).
  • GAK-Rahmenplan.
  • Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist (FlurbG).
  • Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG).
  • Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
  • Soweit Beihilfen an Unternehmen gewährt werden: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

Update Fördersätze

In der bereitgestellten Förderrichtlinie gibt es Änderungen der Fördersätze.

Handlungsfelder

Energiewende und Klimaschutz

Subthemen

  • Nachhaltige Energieerzeugung, -nutzung und -verteilung
  • Energieeffizienz, Energiemanagement und Energieeinsparung

Stand: Juli 2021