Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen

ELER

Mecklenburg-Vorpommern

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Unterstützung von dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen.

Förderziel

Investitionen in dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen und Basisdienstleistungen gehören in die ELER-Priorität 6 und den Schwerpunktbereich b "Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten". Dies betrifft auch die Dorferneuerungsmaßnahmen und Investitionen zur Unterstützung von Freizeitaktivitäten und Sportstätten, die insgesamt zur lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten beitragen.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen

Zuwendungsempfänger

Gemeinden und Gemeindeverbände.

Förderfähige Gebietskulisse

Ämter und Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Die Förderung zielt darauf ab, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen zu unterstützen die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Gefördert werden dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen. Umweltrecht und Fachrecht verhindern oder minimieren mögliche Schädigungen der Umwelt. Die Details wie zum Beispiel Regenwasserdurchlässigkeit sind in den untergesetzlichen Regelwerken des Wegebaus verankert. Es handelt sich hauptsächlich um ländlichen Wegebau beziehungsweise Wegebau in ländlichen Gebieten. Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur und die dazugehörige Infrastruktur gefördert. Weiterhin kann die Vorhabenart der Unterstützung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen dienen.

 

Die Vorhabenart dient im Sinne der Rahmenregelung als Rahmen für die vielfältigen und aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands nicht zentral erfassten Einzelvorhaben. Eine nähere Beschreibung der Ausgestaltung der Vorhabenart erfolgt im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen insbesondere in Gebieten mit agrarstrukturellen, allgemein wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen gefördert werden. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

 

Förderfähige Kosten:

Förderfähig sind Kosten für dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen. Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Entscheidung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.

 

Architekten- und Ingenieurgebühren sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben förderfähig und werden mit dem in der Beschreibung der jeweiligen Teilmaßnahme genannten Fördersatz gefördert. Nach den nationalen Rechtsvorschriften (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) werden diese Kosten innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens und auf der Grundlage der Investitionskosten des jeweiligen Vorhabens berechnet. Dadurch ist gewährleistet, dass die Architekten- und Ingenieurgebühren in einem angemessenen Verhältnis zu dem jeweiligen Bauvorhaben stehen.

 

Nicht förderfähig sind Kosten für:

  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten.
  • Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. (Hinweis: Gemäß Artikel 69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss dokumentiert werden.)
  • Kauf von Lebendinventar.
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
  • Betriebskosten.
  • Maßnahmen für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts (Begünstigte Nr. 2) mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtungen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die - im Falle von Wegebau - dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
  • Es können nur kleine Infrastrukturen gemäß der Defininition im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gefördert werden.
  • Es können nur Maßnahmen durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten oder, wenn sie existieren, im Einklang mit allen relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.

Auswahlverfahren

Für die Auswahl der förderwürdigsten Vorhaben wird eine mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern beratenen Liste von Bewertungskriterien herangezogen. Die Bewertung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems. Es werden nur Projekte berücksichtigt, die eine vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen. Die Priorisierung wird in festgelegten Zeitintervallen aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden bewilligungsreifen Anträgen vorgenommen. Die Einstufung der Förderung einzelner Projekte auf der Grundlage der Prioritätensetzung erfolgt für ein vorgegebenes Budget. Nicht ausgewählte Vorhaben können bei gleichbleibenden Auswahlkriterien, ausgehend von einer Warteliste, bei einem nachfolgenden Auswahlverfahren erneut berücksichtigt werden. Umwelt- und klimabezogene Förderziele werden bei der Prioritätensetzung besonders berücksichtigt.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 23.02.2020

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Öffentliche Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
  • Andere Begünstigte:
    • Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte bis zu 35% der förderfähigen Kosten.
  • Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts dienen, kann die Förderhöhe um bis zu 10% erhöht werden.
  • Die Zuwendung kann 75% der förderfähigen Ausgaben betragen, soweit das Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, im Übrigen 65% der förderfähigen Ausgaben.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG).
  • GAK-Rahmenplan.
  • Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist (FlurbG).
  • Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG).

Update Fördersätze

In der bereitgestellten Förderrichtlinie gibt es Änderungen der Fördersätze.

Handlungsfelder

Energiewende und Klimaschutz Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Nachhaltige Energieerzeugung, -nutzung und -verteilung
  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen
  • Energieeffizienz, Energiemanagement und Energieeinsparung

Stand: Juli 2021