Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Nichtproduktive Investitionen zu Agrarumwelt- und Klimaschutzzielen einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen durch die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Mooren.
Förderziel
Die Wiederherstellung von Mooren und anderen Feuchtlebensräumen trägt zur ELER-Priorität 5 und dem Schwerpunktbereich e aufgrund der hohen Wirkung als Kohlenstoffspeicher bei.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen, Information, Kommunikation, Beteiligung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Natürliche und juristische Personen sowie die Landesforstanstalt.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Land Mecklenburg-Vorpommern.
Art der Unterstützung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung.
Beschreibung
Nichtproduktive Investitionen zu Agrarumwelt- und Klimaschutzzielen einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen durch die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Mooren. Die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Mooren erfolgt durch die Anpassung von Wasserständen und weiteren Maßnahmen. Dies schließt die Veränderung und den Neu- und Rückbau wasserwirtschaftlicher Anlagen ein. Zudem muss regelmäßig eine Änderung der Bewirtschaftung der betroffenen Flächen herbeigeführt werden. Schutz und Renaturierung von Mooren und anderen Feuchtlebensräumen leisten einen wichtigen Beitrag zur Bindung von Treibhausgasen. Diese Maßnahmen dienen insbesondere dem Erhalt natürlicher Lebensräume für eine Vielzahl bedrohter Tiere und Pflanzen. Zur Umsetzung der Maßnahmen besteht das landesspezifische Konzept zum Schutz und zur Nutzung der Moore. Verstärkt soll eine weitere angepasste landwirtschaftliche Nutzung der Moore erfolgen. Eine rechtliche Verpflichtung des Zuwendungsempfängers besteht nicht, die Vorhaben werden auf freiwilliger Basis umgesetzt.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Vorhaben, die zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes von Arten und Lebensräumen nach Anhang I und II der Richtlinie 92/43/EWG oder Vogelarten nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG sowie sonstiger Gebiete von hohem Naturwert führen, sofern sie sich auf ein Moor oder einen Feuchtlebensraum unter Einschluss der von der geplanten Maßnahme potentiell betroffenen Flächen beziehen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Projektbezogene Architekten- und Ingenieurleistungen für Grundleistungen in Höhe der Mindestsätze nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) sowie zugehörige besondere Leistungen im nachgewiesenen erforderlichen Umfang.
- Baukosten.
- Allgemeine Kosten nach Art. 45 Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit.
- Das Verfügbarmachen von Flächen (Kauf von Grundstücken; Entschädigung für Flächeninanspruchnahme), soweit es zur Durchführung der Projekte erforderlich ist; der Kauf des Grundstückes oder die Entschädigung für Flächeninanspruchnahmen darf immer nur ein Kostenanteil des Gesamtprojektes sein.
- Die Wiederherstellung von durch projektbedingte Maßnahmen beeinträchtigte Infrastruktureinrichtungen.
- Maßnahmen zur projektbegleitenden Akzeptanzsteigerung.
- Druckerzeugnisse, Informationstafeln, Internetpräsentationen.
- Die Durchführung von Fachveranstaltungen zur Information der Öffentlichkeit sowie die Präsentation auf Fachveranstaltungen.
- Projektbezogene Untersuchungen und Dokumentationen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Das Vorhaben muss mit den Zielen NATURA 2000 und der Biodiversitätsstrategie für Mecklenburg-Vorpommern, der Raumordnung und Landesplanung bzw. der Gutachtlichen Landschaftsplanung im Einklang stehen.
- Das Vorhaben muss einen Beitrag leisten zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie, insbesondere zum Schutzgebietsnetz Natura 2000, zur Erhaltung und Entwicklung sonstiger geschützter Teile von Natur und Landschaft, zur Umsetzung der europäischen, nationalen und landesbezogenen Biodiversitätsstrategien.
- Der Nachweis des Beitrags des Vorhabens zum Klimaschutz durch eine Prognose der durch das Vorhaben zu erwartenden Emissionsminderung innerhalb des Referenzzeitraumes (50 Jahre) nach einem anerkannten Modell muss erbracht werden.
- Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
- Die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Flächen müssen verfügbar sein bzw. die Zustimmung der Flächeneigentümer vorliegen.
- Die spätere Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen und Anlagen der Infrastruktur müssen gesichert erscheinen.
- Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen:
- Erläuterung des Vorhabens mit einer Kostenermittlung, die nach Kostengruppen gegliedert ist; die nicht zuwendungsfähigen Beträge und die Umsatzsteuer sind getrennt anzugeben.
- Ein Lageplan, auf dem das Vorhaben deutlich dargestellt ist.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen 5.000 EUR übersteigen.
Auswahlverfahren
Für die Auswahl der förderwürdigsten Vorhaben wird eine mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern beratenen Liste von Bewertungskriterien herangezogen. Die Bewertung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems. Es werden nur Projekte berücksichtigt, die eine vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen. Die Priorisierung wird in festgelegten Zeitintervallen aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden bewilligungsreifen Anträgen vorgenommen. Die Einstufung der Förderung einzelner Projekte auf der Grundlage der Prioritätensetzung erfolgt für ein vorgegebenes Budget. Nicht ausgewählte Vorhaben können bei gleichbleibenden Auswahlkriterien, ausgehend von einer Warteliste, bei einem nachfolgenden Auswahlverfahren erneut berücksichtigt werden. Umwelt- und klimabezogene Förderziele werden bei der Prioritätensetzung besonders berücksichtigt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 23.02.2017
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- 100% der förderfähigen Kosten.