Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Wiederherstellung und Erhaltung der Biodiversität durch investive Maßnahmen in Natura-2000-Gebieten und Gebieten mit hohem Naturwert.
Förderziel
Die Maßnahme zielt auf die Wiederherstellung und Erhaltung der Biodiversität entsprechend dem Aktionsplan der EU, der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt und der Biodiversitätsstrategie des Landes ab. Die Förderung von Projekten zur Erhaltung oder Entwicklung des günstigen Erhaltungszustandes von Arten und Lebensräumen dient primär dem Schwerpunktbereich a der ELER-Priorität 4 (Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Zustandes der Arten und Lebensräume, der Renaturierung und Management von Landschaften einschließlich der Einrichtung der entsprechenden Infrastruktur).
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Beratung, Daten-, Informationsgrundlagen, Information, Kommunikation, Beteiligung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung
Zuwendungsempfänger
Natürliche und juristische Personen sowie die Landesforstanstalt.
Förderfähige Gebietskulisse
Gebietskulisse Natura 2000, HNV Natura-2000-Gebiete:
Investitionen sollen grundsätzlich in allen Natura-2000-Gebieten ermöglicht werden, mit Ausnahme der marinen Gebiete. Vorrangig sollen Investitionen in Gebieten, für die ein Managementplan vorliegt, erfolgen.
Sonstige Gebiete mit hohem Naturwert sind:
- Alle Schutzgebiete nach nationalem Recht und Landesrecht (z. B. Nationalparke, Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Naturparke).
- Gebiete mit hohem Naturwert nach nationaler Biodiversitätsstrategie und Biodiversitätsstrategie des Landes.
- Gebiete mit hohem Naturwert nach den gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen des Landes und den Landschaftsplänen der Kommunen.
Art der Unterstützung
Projektförderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, Anteilsfinanzierung.
Beschreibung
Die Maßnahme zielt auf die Wiederherstellung und Erhaltung der Biodiversität entsprechend dem Aktionsplan der EU, der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt und der Biodiversitätsstrategie des Landes ab. Gefördert werden sollen schwerpunkthaft Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtline und Habitate von Arten nach Anhang II der FFH-Richtline und Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie in Natura-2000-Gebieten, für die Maßnahmen in den Managementplänen des Landes unter Beteiligung der Öffentlichkeit festgelegt wurden.
Von besonderer Bedeutung in Mecklenburg-Vorpommern sind Sölle und Kleingewässer. Im Land sind etwa 74.000 Sölle erfasst, die bei einer Größe von etwa 1 ha sowohl Wasserflächen als auch Röhrichte und Gehölzbestände umfassen. Sie haben eine wichtige Funktion in der Agrarlandschaft als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie für das Landschaftsbild. Es handelt sich um FFH-Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (i. d. R. LRT 3150) sowie Habitate für Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (Rotbauchunke, Kammmolch). Durch intensive Nutzung der angrenzenden Ackerflächen und durch das Verfüllen mit Schutt und Steinen besonders in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts haben viele Sölle ihre Lebensraumfunktionen verloren.
Es sollen insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Renaturierung und Neuanlage von Söllen und Kleingewässern.
- Pflanzung von Hecken, Baumreihen und Einzelbäumen.
- Anhebung des Wasserstandes in Feucht- und Gewässerlebensräumen.
- Freistellung von Offenlandlebensräumen und Arthabitaten.
- Rückbau von Befestigungen.
- Anlage von Wegen zur Besucherlenkung.
- Weitere Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Lebensräumen und Arthabitaten.
Der Bau von Straßen ist ausgeschlossen. Nichtproduktive Investitionen in Wälder gemäß Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 25 der VO werden grundsätzlich unter der Maßnahme 8.5 gefördert. Ausnahmen können notwendige Teilmaßnahmen zur Umsetzung von Natura 2000 sein, die integraler Bestandteil einer Maßnahme nach 4.4.a sind.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Planungskosten.
- Allgemeine Kosten nach Art. 45 Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit.
- Das Verfügbarmachen von Flächen, soweit es zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist.
- Baukosten.
- Maßnahmen zur projektbegleitenden Akzeptanzsteigerung.
- Druckerzeugnisse, Informationstafeln, Internetpräsentationen.
- Die Durchführung von Fachveranstaltungen zur Information der Öffentlichkeit sowie die Präsentation auf Fachveranstaltungen.
- Projektbezogene Untersuchungen und Dokumentationen.
Die Umsatzsteuer ist für alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts nicht förderfähig.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Das Vorhaben muss mit den Zielen Natura 2000 und der Biodiversitätsstrategie des Landes im Einklang stehen (Bescheinigung durch die zuständige Naturschutzbehörde) und einen Beitrag zu nachfolgenden Punkten leisten:
- Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie, insbesondere zum Schutzgebietsnetz Natura 2000.
- Umsetzung der europäischen, der nationalen und landesbezogenen Biodiversitätsstrategie.
- Umsetzung eines vorliegenden Managementplans.
Die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Flächen müssen verfügbar sein bzw. die Zustimmung der Flächeneigentümer muss vorliegen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen 5.000 EUR übersteigen.
Auswahlverfahren
Für die Auswahl der förderwürdigsten Vorhaben wird eine mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern beratenen Liste von Bewertungskriterien herangezogen. Die Bewertung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems. Es werden nur Projekte berücksichtigt, die eine vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen. Die Priorisierung wird in festgelegten Zeitintervallen aus den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden bewilligungsreifen Anträgen vorgenommen. Die Einstufung der Förderung einzelner Projekte auf der Grundlage der Prioritätensetzung erfolgt für ein vorgegebenes Budget. Nicht ausgewählte Vorhaben können bei gleichbleibenden Auswahlkriterien, ausgehend von einer Warteliste, bei einem nachfolgenden Auswahlverfahren erneut berücksichtigt werden. Umwelt- und klimabezogene Förderziele werden bei der Prioritätensetzung besonders berücksichtigt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 23.02.2017
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- 100% der förderfähigen Kosten.