LEADER - LAG-Management

ELER

Bayern

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Bayern 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Management der lokalen Aktionsgruppen (LAGs).

Förderziel

Die Maßnahme leistet quantifizierbare Beiträge zu Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ und unterstützt damit das thematische Ziel 9 „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ unmittelbar. LEADER wird unter Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ programmiert, da neue, in Partnerschaft entwickelte, Ansätze und Methoden und die Entwicklung und Umsetzung von innovativen Projekten die ländlichen Gebiete stärken und attraktiver machen und daher eine unmittelbare Verknüpfung zu Unterpriorität 6b besteht. Alle LEADER-Projekte tragen somit vorrangig zu dieser Unterpriorität 6b bei, können aber aufgrund des innovativen und querschnittsorientierten Ansatzes von LEADER gleichzeitig auch zu allen anderen ELER-Unterprioritäten und weiteren thematischen Zielen außerhalb des ELER beitragen.

Fördergegenstände

Management, Verwaltung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze

Zuwendungsempfänger

  • Die jeweilige Lokale Aktionsgruppe (LAG).
  • Ein Anderer (insbesondere Landkreis oder Kommune) mit entsprechender Vereinbarung mit der LAG.

Förderfähige Gebietskulisse

Siehe Rubrik "Raumbezogener Ansatz".

Art der Unterstützung

Anteilsfinanzierung

Beschreibung

Management der lokalen Aktionsgruppen, das die Geschäftsführung der LAG sowie alle der Entwicklung des jeweiligen LEADER-Gebiets dienenden Tätigkeiten umfasst, auch im Rahmen von Kooperationsprojekten.

 

Förderfähige Kosten:

Im Rahmen des LAG-Management zuschussfähig sind Personalkosten, Kosten für die Qualifizierung der LAG und des LAG-Managements, Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzungskosten wie Teilnahme an Vernetzungstreffen von LAG-Netzwerken, Kosten für die Überwachung und Bewertung der Umsetzung der Entwicklungsstrategie sowie Kosten für die Sensibilisierung der Region (Erleichterung des Austausches zwischen Interessenvertretern, Information über lokale Entwicklungsstrategie, Unterstützung potentieller Projektträger etc.).

Mittel anderer Geldgeber wie zulässige Mehrfachförderung (keine Doppelförderung), andere öffentliche Mittel, private Finanzierungsbeiträge Dritter, projektbezogene Spenden ohne Gegenleistung etc. können zur Finanzierung der förderfähigen Kosten herangezogen werden, sofern sie bereits im Finanzierungsplan des Förderantrags enthalten sind.

Mehrwertsteuer, sofern sie nicht im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer rückerstattet wird.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Der Höchstsatz von 25% der im Rahmen der jeweiligen LEADER-Entwicklungsstrategie anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben für die Verwaltung der Durchführung der LEADER-Entwicklungsstrategie und für Vorhaben der Sensibilisierung wird nicht überschritten.
  • Anerkennung als LAG.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.12.2016

Ende der Maßnahme: 31.12.2024

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • 100% der förderfähigen Kosten.
  • Die Höhe des Zuschusses für das LAG-Management ist auf max. 250.000€ pro LAG begrenzt.

Art des raumbezogenen Ansatzes

LEADER - lokale Entwicklung durch örtliche Bevölkerung

Kurzbeschreibung

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten

Beschreibung

LEADER fördert die integrierte territoriale Entwicklung auf lokaler Ebene und trägt zu einer ausgewogenen Entwicklung ländlicher Gebiete bei. LEADER kann potentiell für jede der 6 ELER-Prioritäten Beiträge leisten. Die Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien (LES) stärkt den territorialen Zusammenhalt und fördert durch den Bottom-Up Ansatz eine von der Bevölkerung unterstützte nachhaltige Entwicklung, mit dem Ziel allen Bewohnern der ländlichen Räume Zukunftsperspektiven aufzuzeigen.

 

Zentrale Elemente bei LEADER sind dabei Vernetzung, Nachhaltigkeit, Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung. Die vielfältigen LEADER-Aktivitäten sollen wie bereits in der Vergangenheit zur Steigerung der Attraktivität des jeweiligen Gebiets, zur nachhaltigen Nutzung vorhandener Potentiale, zur Bildung von Netzwerken und zur Bündelung von Kräften durch den innovativen und integrierten Ansatz beitragen.

 

Informationen zum Projektauswahlverfahren im LEADER-Ansatz:

Die Bewertung des Beitrags zum Umweltschutz und des Beitrags zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel stellt jeweils ein wichtiges Kriterium im Projektauswahlverfahren der Lokalen Aktionsgruppen (LAGs) dar. Dadurch können die LES klimarelevante Wirkung entfalten. Gleiches gilt für den Themenbereich Demographie.

Besonders innovative Konzepte und Projekte sollen besser bewertet und somit gezielt begünstigt werden. Außerdem werden die Auswirkungen auf bzw. die Beiträge zu den Querschnittszielen als obligatorische Kriterien für das Projektauswahlverfahren der LAGs vorgeschrieben.

Fonds

ELER

Fördergebietseingrenzung

Hier finden Sie eine Übersicht über die 68 anerkannten LAGs für die Förderperiode 2014-2020. Auf Grundlage dieser LAGs wurden auch die entsprechenden LAG-Gebiete festgelegt. Als LAG-Gebiet (ländliche Gebiete im Sinne von LEADER) kommen ländlich geprägte, zusammenhängende und eine im Hinblick auf die Entwicklungsstrategie sinnvolle Einheit bildende Gebiete in Frage. Die Gebietsfestlegung erfolgt durch die LAG und bezieht sich auf einen Landkreis oder einen einheitlichen Kulturraum, bestimmten Naturraum o. ä. Die Mindestgröße für ein LAG-Gebiet beträgt einen gesamten Landkreis oder, bei anderer Gebietsabgrenzung, mindestens 60.000 Einwohner (bei bestehenden LAGs alternativ mindestens 500 km²). Eine Überschreitung der grundsätzlichen Maximalgröße von 150.000 Einwohnern ist möglich, sofern dies aus geographischen, historischen, administrativ-politischen, ökologischen und ökonomischen Aspekten für die Kohärenz der LEADER-Gebiete erforderlich ist. Die genauen, die Abweichung rechtfertigenden Gründe sind in jedem Einzelfall von der LAG im Rahmen der Bewerbung zu begründen und im Rahmen des Auswahlverfahrens zu entscheiden. Städte mit mehr als 65.000 Einwohnern sind aus dem LAG-Gebiet auszunehmen. Ländlich geprägte Teile solcher Städte können in begründeten Fällen ins LAG-Gebiet einbezogen werden, die Abgrenzung erfolgt auf Gemarkungsebene (ehemals selbständige, seit der Gebietsreform 1970 eingemeindete Ortsteile).

Zielgruppe

Öffentliche kommunale (insbesondere Gemeinden und Kreise) und öffentlich nicht-kommunale Träger (z. B. anerkannte kirchliche Zusammenschlüsse) sowie private Personen (z. B. natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen), öffentliche private Partnerschaften (LAG) als auch (landwirtschaftliche) Unternehmen als Träger.

Weiterführende Informationen

Stand: Juli 2021