LEADER - Gebietsübergreifende und transnationale Zusammenarbeit zwischen ausgewählten LAGs oder ausgewählten LAGs mit vergleichbaren regionalen Partnerschaften

ELER

Bayern

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Bayern 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden und von transnationalen Kooperationsprojekten zwischen LAGs oder von LAGs mit vergleichbaren lokalen Partnerschaften (auch in nicht EU-Ländern).

Förderziel

Die Maßnahme leistet quantifizierbare Beiträge zu Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ und unterstützt damit das thematische Ziel 9 „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ unmittelbar. LEADER wird unter Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ programmiert, da neue, in Partnerschaft entwickelte, Ansätze und Methoden und die Entwicklung und Umsetzung von innovativen Projekten die ländlichen Gebiete stärken und attraktiver machen und daher eine unmittelbare Verknüpfung zu Unterpriorität 6b besteht. Alle LEADER-Projekte tragen somit vorrangig zu dieser Unterpriorität 6b bei, können aber aufgrund des innovativen und querschnittsorientierten Ansatzes von LEADER gleichzeitig auch zu allen anderen ELER-Unterprioritäten und weiteren thematischen Zielen außerhalb des ELER beitragen.

Fördergegenstände

Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation

Zuwendungsempfänger

  • Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (ausgenommen staatliche Behörden).
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften.

Förderfähige Gebietskulisse

Siehe Rubrik "Raumbezogener Ansatz".

Art der Unterstützung

Anteilsfinanzierung

Beschreibung

Vorbereitung und Durchführung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsprojekten zwischen Lokalen Aktionsgruppen (LAGs) oder von LAGs mit vergleichbaren lokalen Partnerschaften (auch in nicht EU-Ländern).

 

Förderfähige Kosten:

  • Förderfähige Kosten (inkl. Konzeption, projektbezogene Personalkosten und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit) zur Durchführung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsprojekten zwischen LAGs oder von LAGs mit vergleichbaren lokalen Partnerschaften.
  • Förderfähige Kosten für die Anbahnung von gebietsübergreifenden und transnationalen Kooperationsprojekten zwischen LAGs oder von LAGs mit vergleichbaren lokalen Partnerschaften, z. B. Kosten für Unterlagen, Räumlichkeiten, Fahrtkosten etc. für Vorbereitungstreffen sowie auch Kosten für Übernachtung und Verpflegung der Teilnehmer an Vorbereitungstreffen.
  • Mittel anderer Geldgeber wie zulässige Mehrfachförderung (keine Doppelförderung), andere öffentliche Mittel, private Finanzierungsbeiträge Dritter, projektbezogene Spenden ohne Gegenleistung etc. können zur Finanzierung der förderfähigen Kosten herangezogen werden, sofern sie bereits im Finanzierungsplan des Förderantrags enthalten sind.
  • Mehrwertsteuer, sofern sie nicht im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer rückerstattet wird.

 

Eigenleistungen können unter folgenden Bedingungen als förderfähige Kosten anerkannt werden:

  • Eine Anerkennung von Eigenleistungen als förderfähige Kosten ist nur bei dafür geeigneten investiven Projekten von Körperschaften/Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen möglich.
  • Eigenleistungen können unbezahlte freiwillige Arbeiten und/oder Sachleistungen einschließlich Sachspenden umfassen.
  • Das Projekt muss von Art und Umfang her für die Erbringung von Eigenleistungen in festgelegten Teilbereichen geeignet sein.
  • Der ortsübliche Wert der geplanten Eigenleistung wird durch eine geeignete, fachlich qualifizierte Stelle, i. d. R. Architekt ermittelt. Hierzu bedarf es einer transparenten, ggf. nach Gewerken aufgeschlüsselten Darstellung der geplanten Eigenleistungen.
  • Bei Vorlage des Zahlungsantrags muss der Antragsteller eine Bestätigung einer fachlichen qualifizierten Stelle (i. d. R. Architekt) dafür vorlegen, dass die in Eigenleistung geplanten Gewerke entsprechend erstellt wurden.
  • Der als förderfähige Kosten anerkannte Betrag der Eigenleistung beträgt 60% des förderfähigen Betrages, der sich laut Kostenschätzung bei Durchführung durch ein Unternehmen ergeben würde.
  • Bei einer Anerkennung von Eigenleistungen als förderfähige Kosten stellt die Obergrenze für die Höhe des Zuschusses (aus ELER- und Landesmitteln) der Betrag der tatsächlich bezahlten Rechnungen (förderfähige Kosten dieser Rechnungen) abzüglich 10% dieses Betrags dar.
  • Die Grundsätze gem. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden eingehalten.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

LEADER-Projekte müssen grundsätzlich im Gebiet einer LAG liegen. (Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz".)

 

  • Bei einer geplanten Projektumsetzung ganz oder teilweise außerhalb ist eine Begründung der LAG dafür erforderlich, dass das betreffende Projekt dem LAG-Gebiet dient.
  • Es muss zu jedem LEADER Projekt ein Nachweis über die Einhaltung der formellen Richtigkeit des LAG-Projektauswahlverfahrens und ein positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums vorliegen.
  • Es darf sich bei LEADER-Projekten nicht um Pflichtaufgaben von Gebietskörperschaften (z. B. Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Bauleitplanung, Schulträgerschaft) handeln.
  • Es muss ein Konzept zur nachhaltigen finanziellen Tragbarkeit des Projekts vorliegen.

Auswahlverfahren

Bei LEADER erfolgt die Festlegung der Regeln für das Projektauswahlverfahren, die Festlegung der Projektauswahlkriterien („Checkliste Projektauswahlkriterien“) sowie die Durchführung des Projektauswahlverfahrens ausschließlich durch die Lokale Aktionsgruppe (LAG). In der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) sind die Regeln darzustellen, die die LAG für ihr Projekt-Auswahlverfahren festlegt.

 

Dabei ist darauf zu achten, dass diese:

  • Nicht diskriminierend und transparent sind - Kriterien für die Auswahl der Vorhaben beinhalten, die Interessenkonflikte vermeiden.
  • Dem Projektträger eine Möglichkeit des Einspruchs bei der LAG gegen die Auswahlentscheidungen geben.
  • Die Möglichkeit der Auswahl im schriftlichen Verfahren zulassen.

 

Die Auswahlkriterien für die Projektauswahl sind von der LAG in Form einer „Checkliste Projektauswahlkriterien“ festzulegen. Bei der Projektauswahl durch die LAG muss die Kohärenz mit der Strategie durch eine Bewertung der einzelnen Projekte nach ihrem Beitrag zur Zielerreichung bzw. ihrem Beitrag zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie berücksichtigt werden. Eine LEADER-Förderung setzt voraus, dass das betreffende Projekt im Projektauswahlverfahren der LAG die Mindestpunktzahl erreicht. Die Bewertung der einzelnen Projekte anhand der „Checkliste Projektauswahlkriterien“ erfolgt durch die LAG.

Die Auswahl der Kooperationsprojekte erfolgt durch die kooperierenden LAGs.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.12.2016

Ende der Maßnahme: 31.12.2024

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Bis zu 100% der förderfähigen Kosten (inkl. Konzeption, projektbezogene Personalkosten und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit).

 

Die LAG führt die Fördersätze in ihrer lokalen Entwicklungsstrategie auf und kann im Rahmen ihrer LEADER-Entwicklungsstrategie die Höhe des möglichen Zuschusses für Projekte begrenzen, z. B. durch Ausschlusskriterien, generelle Begrenzungen, Begrenzung für bestimmte Projektarten etc.

Art des raumbezogenen Ansatzes

LEADER - lokale Entwicklung durch örtliche Bevölkerung

Kurzbeschreibung

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten

Beschreibung

LEADER fördert die integrierte territoriale Entwicklung auf lokaler Ebene und trägt zu einer ausgewogenen Entwicklung ländlicher Gebiete bei. LEADER kann potentiell für jede der 6 ELER-Prioritäten Beiträge leisten. Die Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien (LES) stärkt den territorialen Zusammenhalt und fördert durch den Bottom-Up Ansatz eine von der Bevölkerung unterstützte nachhaltige Entwicklung, mit dem Ziel allen Bewohnern der ländlichen Räume Zukunftsperspektiven aufzuzeigen.

 

Zentrale Elemente bei LEADER sind dabei Vernetzung, Nachhaltigkeit, Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung. Die vielfältigen LEADER-Aktivitäten sollen wie bereits in der Vergangenheit zur Steigerung der Attraktivität des jeweiligen Gebiets, zur nachhaltigen Nutzung vorhandener Potentiale, zur Bildung von Netzwerken und zur Bündelung von Kräften durch den innovativen und integrierten Ansatz beitragen.

 

Informationen zum Projektauswahlverfahren im LEADER-Ansatz:

Die Bewertung des Beitrags zum Umweltschutz und des Beitrags zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel stellt jeweils ein wichtiges Kriterium im Projektauswahlverfahren der Lokalen Aktionsgruppen (LAGs) dar. Dadurch können die LES klimarelevante Wirkung entfalten. Gleiches gilt für den Themenbereich Demographie.

Besonders innovative Konzepte und Projekte sollen besser bewertet und somit gezielt begünstigt werden. Außerdem werden die Auswirkungen auf bzw. die Beiträge zu den Querschnittszielen als obligatorische Kriterien für das Projektauswahlverfahren der LAGs vorgeschrieben.

Fonds

ELER

Fördergebietseingrenzung

Hier finden Sie eine Übersicht über die 68 anerkannten LAGs für die Förderperiode 2014-2020. Auf Grundlage dieser LAGs wurden auch die entsprechenden LAG-Gebiete festgelegt. Als LAG-Gebiet (ländliche Gebiete im Sinne von LEADER) kommen ländlich geprägte, zusammenhängende und eine im Hinblick auf die Entwicklungsstrategie sinnvolle Einheit bildende Gebiete in Frage. Die Gebietsfestlegung erfolgt durch die LAG und bezieht sich auf einen Landkreis oder einen einheitlichen Kulturraum, bestimmten Naturraum o. ä. Die Mindestgröße für ein LAG-Gebiet beträgt einen gesamten Landkreis oder, bei anderer Gebietsabgrenzung, mindestens 60.000 Einwohner (bei bestehenden LAGs alternativ mindestens 500 km²). Eine Überschreitung der grundsätzlichen Maximalgröße von 150.000 Einwohnern ist möglich, sofern dies aus geographischen, historischen, administrativ-politischen, ökologischen und ökonomischen Aspekten für die Kohärenz der LEADER-Gebiete erforderlich ist. Die genauen, die Abweichung rechtfertigenden Gründe sind in jedem Einzelfall von der LAG im Rahmen der Bewerbung zu begründen und im Rahmen des Auswahlverfahrens zu entscheiden. Städte mit mehr als 65.000 Einwohnern sind aus dem LAG-Gebiet auszunehmen. Ländlich geprägte Teile solcher Städte können in begründeten Fällen ins LAG-Gebiet einbezogen werden, die Abgrenzung erfolgt auf Gemarkungsebene (ehemals selbständige, seit der Gebietsreform 1970 eingemeindete Ortsteile).

Zielgruppe

Öffentliche kommunale (insbesondere Gemeinden und Kreise) und öffentlich nicht-kommunale Träger (z. B. anerkannte kirchliche Zusammenschlüsse) sowie private Personen (z. B. natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen), öffentliche private Partnerschaften (LAG) als auch (landwirtschaftliche) Unternehmen als Träger.

Weiterführende Informationen

Stand: Juli 2021