Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Bayern 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Durchführung von Projekten zur Umsetzung der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) einer LAG.
Förderziel
Die Maßnahme leistet quantifizierbare Beiträge zu Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ und unterstützt damit das thematische Ziel 9 „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ unmittelbar. LEADER wird unter Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ programmiert, da neue, in Partnerschaft entwickelte, Ansätze und Methoden und die Entwicklung und Umsetzung von innovativen Projekten die ländlichen Gebiete stärken und attraktiver machen und daher eine unmittelbare Verknüpfung zu Unterpriorität 6b besteht. Alle LEADER-Projekte tragen somit vorrangig zu dieser Unterpriorität 6b bei, können aber aufgrund des innovativen und querschnittsorientierten Ansatzes von LEADER gleichzeitig auch zu allen anderen ELER-Unterprioritäten und weiteren thematischen Zielen außerhalb des ELER beitragen.
Fördergegenstände
Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze
Zuwendungsempfänger
- Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (ausgenommen staatliche Behörden).
- Natürliche Personen und Personengesellschaften.
Förderfähige Gebietskulisse
Siehe Rubrik "Raumbezogener Ansatz".
Art der Unterstützung
Die Förderungen werden als Anteilsfinanzierung gewährt. Bei dem Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ wird eine Festbetragsförderung gewährt.
Beschreibung
Durchführung von Projekten zur Umsetzung der Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) einer Lokalen Aktionsgruppe (LAG).
Förderfähige Kosten:
- Förderfähige Kosten für Projekte zur Umsetzung der LES einer LAG (inkl. Konzeption, projektbezogene Personalkosten und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit).
- Mittel anderer Geldgeber wie zulässige Mehrfachförderung (keine Doppelförderung), andere öffentliche Mittel, private Finanzierungsbeiträge Dritter, projektbezogene Spenden ohne Gegenleistung etc. können zur Finanzierung der förderfähigen Kosten herangezogen werden, sofern sie bereits im Finanzierungsplan des Förderantrags enthalten sind.
- Mehrwertsteuer, sofern sie nicht im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer rückerstattet wird.
- Eigenleistungen können unter folgenden Bedingungen als förderfähige Kosten anerkannt werden:
- Eine Anerkennung von Eigenleistungen als förderfähige Kosten ist nur bei dafür geeigneten investiven Projekten von Körperschaften/Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen möglich.
- Eigenleistungen können unbezahlte freiwillige Arbeiten und/oder Sachleistungen einschließlich Sachspenden umfassen.
- Das Projekt muss von Art und Umfang her für die Erbringung von Eigenleistungen in festgelegten Teilbereichen geeignet sein.
- Der ortsübliche Wert der geplanten Eigenleistung wird durch eine geeignete, fachlich qualifizierte Stelle, i. d. R. Architekt ermittelt. Hierzu bedarf es einer transparenten, ggf. nach Gewerken aufgeschlüsselten Darstellung der geplanten Eigenleistungen.
Bei Vorlage des Zahlungsantrags muss der Antragsteller eine Bestätigung einer fachlichen qualifizierten Stelle (i. d. R. Architekt) dafür vorlegen, dass die in Eigenleistung geplanten Gewerke entsprechend erstellt wurden.
- Der als förderfähige Kosten anerkannte Betrag der Eigenleistung beträgt 60% des förderfähigen Betrages, der sich laut Kostenschätzung bei Durchführung durch ein Unternehmen ergeben würde.
- Bei einer Anerkennung von Eigenleistungen als förderfähige Kosten stellt die Obergrenze für die Höhe des Zuschusses (aus ELER- und Landesmitteln) der Betrag der tatsächlich bezahlten Rechnungen (förderfähige Kosten dieser Rechnungen) abzüglich 10% dieses Betrags dar.
- Die Grundsätze gem. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden eingehalten.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
LEADER-Projekte müssen grundsätzlich im Gebiet einer LAG liegen. (Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz".)
Bei einer geplanten Projektumsetzung ganz oder teilweise außerhalb ist eine Begründung der LAG dafür erforderlich, dass das betreffende Projekt dem LAG-Gebiet dient.
Es muss zu jedem LEADER-Projekt ein Nachweis über die Einhaltung der formellen Richtigkeit des LAG-Projektauswahlverfahrens und ein positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums vorliegen.
Es darf sich bei LEADER-Projekten nicht um Pflichtaufgaben von Gebietskörperschaften (z. B. Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Bauleitplanung, Schulträgerschaft) handeln.
Es muss ein Konzept zur nachhaltigen finanziellen Tragbarkeit des Projektes vorliegen.
Auswahlverfahren
Bei LEADER erfolgt die Festlegung der Regeln für das Projektauswahlverfahren, die Festlegung der Projektauswahlkriterien sowie die Durchführung des Projektauswahlverfahrens ausschließlich durch die LAG.
In der LES sind die Regeln darzustellen, die die LAG für ihr Projekt-Auswahlverfahren festlegt. Dabei ist darauf zu achten, dass diese:
- Nicht diskriminierend und transparent sind.
- Kriterien für die Auswahl der Vorhaben beinhalten, die Interessenkonflikte vermeiden.
- Dem Projektträger eine Möglichkeit des Einspruchs bei der LAG gegen die Auswahlentscheidungen geben.
- Die Möglichkeit der Auswahl im schriftlichen Verfahren zulassen.
Die Auswahlkriterien für die Projektauswahl sind von der LAG festzulegen. Bei der Projektauswahl muss die Kohärenz mit der Strategie durch eine Bewertung der einzelnen Projekte nach ihrem Beitrag zur Zielerreichung bzw. ihrem Beitrag zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie berücksichtigt werden. Eine LEADER-Förderung setzt voraus, dass das betreffende Projekt im Projektauswahlverfahren der LAG die Mindestpunktzahl erreicht. Die Bewertung der einzelnen Projekte anhand der „Checkliste Projektauswahlkriterien“ erfolgt durch die LAG.
Die LAG bestimmt in ihrem Förderantrag für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“, nach welchen Kriterien vom LAG-Entscheidungsgremium über Anfragen lokaler Akteure nach einer Unterstützung von Maßnahmen aus dem Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ und die Höhe der Unterstützung entschieden wird.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.12.2016
Ende der Maßnahme: 31.12.2024
Sonstiges
(Anwendebare) Beträge und Förderhöhen:
- Bis zu 100% der förderfähigen Kosten (inkl. Konzeption, projektbezogene Personalkosten und erstmalige Öffentlichkeitsarbeit).
- Festbetragsförderung bis max. 20.000€ pro LAG für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“. Die Höhe der Unterstützung von Maßnahmen lokaler Akteure durch die LAG aus dem Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ beträgt dabei max. 2.500€ je Einzelmaßnahme.
Die LAG führt die Fördersätze in ihrer lokalen Entwicklungsstrategie auf und kann im Rahmen ihrer lokalen Entwicklungsstrategie die Höhe des möglichen Zuschusses für Projekte begrenzen, z.B. durch Ausschlusskriterien, generelle Begrenzungen, Begrenzung für bestimmte Projektarten etc.