Vertragsnaturschutzprogramm - Biotoptyp Weide: Extensive Weidenutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume

ELER

Bayern

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Bayern 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung naturschutzfachlich bedeutsamer Lebensräume bzw. Lebensraumtypen durch extensive Weidenutzung.

Förderziel

Die Vorhaben leisten quantifizierbare Beiträge zur Unterpriorität 4a. Sie dienen der praktischen Implementation von FFH- und Vogelschutzrichtlinie und damit der Umsetzung von verpflichtendem EU-Naturschutzrecht sowie der Umsetzung des „Prioritären Aktionsrahmen für Natura 2000 für Deutschland (PAF)“.

Fördergegenstände

Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

  • Landwirte, Zusammenschlüsse von Landwirten sowie sonstige Landbewirtschafter einschließlich Jagdgenossenschaften, die mindestens 0,3 ha landwirtschaftlich genutzte bzw. nutzbare Fläche selbst bewirtschaften/pflegen. Nicht förderfähig sind dabei öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und Teilnehmergemeinschaften. 
  • Alm- und Weidegenossenschaften, die mindestens 0,3 ha landwirtschaftlich genutzte bzw. nutzbare Fläche selbst bewirtschaften/pflegen.
  • Naturschutz- und Landschaftspflegeverbände, die mindestens 0,3 ha landwirtschaftlich genutzte bzw. nutzbare Fläche selbst bewirtschaften/pflegen.

 

Anmerkung: Die Ausweitung der Begünstigten über die Landwirte hinaus ist erforderlich, da für die oftmals extrem schwer zu bewirtschaftenden ökologisch wertvollen Lebensräume, die im Vertragsnaturschutzprogramm im Mittelpunkt stehen, auch Akteure aus dem Naturschutz und er Landschaftspflege unentbehrliche Leistungen erbringen.

Förderfähige Gebietskulisse

Das Programmgebiet umfasst das gesamte Staatsgebiet des Freistaats Bayern.

Die Antragsflächen müssen innerhalb der naturschutzfachlich definierten Gebietskulisse (siehe "Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen") liegen.

Art der Unterstützung

Flächenzahlung je Hektar.

Beschreibung

Förderungszweck sind Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung naturschutzfachlich bedeutsamer Lebensräume bzw. Lebensraumtypen durch extensive Weidenutzung.

 

Die Vorhabenart trägt v. a. zum Schutz von Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (z. B. Kalk-Trockenrasen (6210), Borstgrasrasen (6230)) bei. Diese den Klassen Festuco-Brometea und Nardo-Callunetea zuzuordnenden Grünlandtypen sind gekennzeichnet durch eine Vielzahl an Magerkeitszeigern und eine sehr geringe Ertragskraft im Vergleich zum Intensivgrünland.

 

Die Vorhaben sind modular aufgebaut, so dass die Zusatzleistungen (ZL) bedarfsgerecht für die jeweilige Förderfläche mit der Grundleistung (GL) kombinierbar sind. Die Vereinbarung der naturschutzfachlich erforderlichen Leistungen erfolgt vor der Antragstellung im Rahmen eines verpflichtenden Beratungsgespräches an der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder durch eine durch sie beauftragte Institution/Person. Bei einer kurzfristigen intensiven Beweidung zur Erreichung der Naturschutzziele (Biodiversität) werden im Rahmen einer Beratung klare Kriterien festgelegt, damit die Vorgaben der relevanten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln eingehalten werden (vgl. Abschn. 8.2.5.3.21.10 Baseline-Elemente des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Bayern). Die Zahlungen werden gewährt als Ausgleich für die Gesamtheit der zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste infolge der Verpflichtungen.

 

Informationen zu den Grund- und Zusatzleistungen beziehungsweise Verpflichtungen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Bayern ab Seite 511 entnommen werden.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Antragsflächen liegen in Bayern.
  • Die Antragsflächen liegen innerhalb der naturschutzfachlich definierten Gebietskulisse (d. h. mindestens eines der folgenden Kriterien ist zutreffend):
    • Flächen in FFH-Gebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und in Vogelschutzgebieten nach der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie).
    • Flächen mit FFH-Lebensraumtypen und/oder Arten gemäß den Anhängen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien.
    • Flächen des Bayerischen Biotopverbundes BayernNetzNatur.
    • Flächen in Naturschutzgebieten.
    • Flächen nach den §§ 28 und 29 BNatSchG (Naturdenkmäler und Geschützte Landschaftsbestandteile).
    • Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG.
    • Feuchtflächen im Sinne des Art. 23 Abs. 5 BayNatSchG (Wiesenbrütergebiete).
    • Flächen, die in der Biotopkartierung Bayern erfasst sind sowie gleichwertige Flächen.
    • Flächen in Nationalparken und schutzwürdige Flächen in Biosphärenreservaten.
    • Ausgewählte Einzelflächen, die im Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden.
    • Bei GL 3.1/B gilt zusätzlich: Die Antragsflächen liegen innerhalb der speziellen naturschutzfachlichen Gebietskulisse für Almen.
  • Das naturschutzfachliche Beratungsgespräch hat stattgefunden.

Auswahlverfahren

Die Anwendung von Auswahlkriterien ist gem. Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht vorgesehen. Für den Fall, dass nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Fokussierung auf die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie vorgesehen.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.01.2021

Ende der Maßnahme: 31.12.2025

Sonstiges

Informationen zu (anwendbaren) Beträgen und Fördersätzen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Bayern ab Seite 514 entnommen werden.

 

Zur förderfähigen Fläche zählen die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) sowie die landwirtschaftlich nutzbare Fläche.

 

Baumbestandene Flächen, die beweidet werden, sind grundsätzlich förderfähig, sofern die Weide unter gleichen Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen im selben Gebiet genutzt werden kann und eine Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen bis zum Baumstamm erfolgt; dies gilt auch dann, wenn sie gleichzeitig den Waldstatus gemäß Waldgesetz für Bayern aufweisen. Von einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung ist unter Waldbäumen dann auszugehen, wenn eine typische Waldvegetation und kein Grasunterwuchs vorhanden sind.

 

Die Förderrate beträgt jeweils 100% der förderfähigen Kosten.

 

Begründung für die Überschreitung der nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 maximal möglichen Förderhöchstsätze:
Der Höchstsatz von 450 €/ha und Jahr wird bei Beweidung durch Ziegen (GL 3.1/C) überschritten, weil mit Ziegenhaltung im Vergleich zur Schafhaltung nur sehr geringe Erträge erzielt werden. Die Beweidung mit Ziegen statt mit Schafen ist aber notwendig, um die Flächen frei zu halten.

Sonstige Informationen

  • Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
  • Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie)
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
  • Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
  • Bundeswaldgesetz (BWaldG)
  • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Rahmen einer Bekanntmachung näher beschrieben.
  • Dort wird auch der Nationale Aktionsplan Pflanzenschutz Deutschlands beschrieben. Unter anderem können Beratungseinrichtungen, Landwirte und landwirtschaftliche Fachverwaltungen sowie regionale Pflanzenschutzbehörden auf die frei zugängliche Webseite des Nationalen Aktionsplans Pflanzenschutz zugreifen.
  • In Bayern erfolgt die Umsetzung vor allem über ein umfangreiches Beratungsangebot, der Bereitstellung von Prognosemodellen und Entscheidungshilfen zur Bekämpfung von Schadorganismen gemäß den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes sowie umfassender Fach- und Informationsveranstaltungen für die Praxis (einschl. Felderbegehungen vor Ort). Beispielhaft wird hierzu auf folgende Links verwiesen:

Handlungsfelder

Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen

Stand: Juli 2021