Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Bayern 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Vorhaben, die naturschutzfachlich bedeutsame Wiesenlebensräume bzw. Wiesenlebensraumtypen durch spezifische extensive Bewirtschaftungsmethoden erhalten, entwickeln oder verbessern.
Förderziel
Die Vorhaben leisten quantifizierbare Beiträge zur Unterpriorität 4a. Sie dienen der praktischen Implementation von FFH- und Vogelschutzrichtlinie und damit der Umsetzung von verpflichtendem EU-Naturschutzrecht sowie der Umsetzung des „Prioritären Aktionsrahmen für Natura 2000 für Deutschland (PAF)“.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Landwirte, Zusammenschlüsse von Landwirten sowie sonstige Landbewirtschafter einschließlich Jagdgenossenschaften, die mindestens 0,3 ha landwirtschaftlich genutzte bzw. nutzbare Fläche selbst bewirtschaften/pflegen. Nicht förderfähig sind dabei öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und Teilnehmergemeinschaften.
- Alm- und Weidegenossenschaften, die mindestens 0,3 ha landwirtschaftlich genutzte bzw. nutzbare Fläche selbst bewirtschaften/pflegen.
- Naturschutz- und Landschaftspflegeverbände, die mindestens 0,3 ha landwirtschaftlich genutzte bzw. nutzbare Fläche selbst bewirtschaften/pflegen.
Anmerkung: Die Ausweitung der Begünstigten über die Landwirte hinaus ist erforderlich, da für die oftmals extrem schwer zu bewirtschaftenden ökologisch wertvollen Lebensräume, die im Vertragsnaturschutzprogramm im Mittelpunkt stehen, auch Akteure aus dem Naturschutz und er Landschaftspflege unentbehrliche Leistungen erbringen.
Förderfähige Gebietskulisse
Das Programmgebiet umfasst das gesamte Staatsgebiet des Freistaats Bayern.
Die Antragsflächen müssen innerhalb der naturschutzfachlich definierten Gebietskulisse (siehe "Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen") liegen.
Art der Unterstützung
Flächenzahlung je Hektar, sowie Zahlung pro Baum.
Beschreibung
Förderungszweck sind Vorhaben, die naturschutzfachlich bedeutsame Wiesenlebensräume bzw. Wiesenlebensraumtypen durch spezifische extensive Bewirtschaftungsmethoden erhalten, entwickeln oder verbessern.
Die Vorhaben sind modular aufgebaut, so dass die unten aufgeführten Grundleistungen (GL) und Zusatzleistungen (ZL) bedarfsgerecht für die jeweilige Förderfläche miteinander kombinierbar sind. Die Vereinbarung der naturschutzfachlich erforderlichen Leistungen erfolgt vor der Antragstellung im Rahmen eines verpflichtenden Beratungsgespräches an der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder durch eine durch sie beauftragte Institution/Person. Die Zahlungen werden gewährt als Ausgleich für die Gesamtheit der zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste infolge der Verpflichtungen.
Informationen zu den Grund- und Zusatzleistungen beziehungsweise Verpflichtungen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Bayern ab Seite 471 entnommen werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Antragsflächen liegen in Bayern.
- Die Antragsflächen liegen innerhalb der naturschutzfachlich definierten Gebietskulisse (d. h. mindestens eines der folgenden Kriterien ist zutreffend):
- Flächen in FFH-Gebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und in Vogelschutzgebieten nach der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie).
- Flächen mit FFH-Lebensraumtypen und/oder Arten gemäß den Anhängen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien.
- Flächen des Bayerischen Biotopverbundes BayernNetzNatur.
- Flächen in Naturschutzgebieten.
- Flächen nach den §§ 28 und 29 BNatSchG (Naturdenkmäler und Geschützte Landschaftsbestandteile).
- Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG.
- Feuchtflächen im Sinne des Art. 23 Abs. 5 BayNatSchG (Wiesenbrütergebiete).
- Flächen, die in der Biotopkartierung Bayern erfasst sind sowie gleichwertige Flächen.
- Flächen in Nationalparken und schutzwürdige Flächen in Biosphärenreservaten.
- Ausgewählte Einzelflächen, die im Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden.
- Für GL 2.0 gilt zusätzlich: In den zwei Vorjahren vor dem Verpflichtungsjahr bestand kein „Dauergrünlandstatus“ i. S. d. Definition gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004.
- Das naturschutzfachliche Beratungsgespräch hat stattgefunden.
Auswahlverfahren
Die Anwendung von Auswahlkriterien ist gem. Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht vorgesehen. Für den Fall, dass nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Fokussierung auf die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie vorgesehen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.01.2021
Ende der Maßnahme: 31.12.2025
Sonstiges
Informationen zu (anwendbaren) Beträgen und Fördersätzen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Bayern ab Seite 473f. entnommen werden.
Zur förderfähigen Fläche zählen die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) sowie die landwirtschaftlich nutzbare Fläche.
Die Förderrate beträgt jeweils 100% der förderfähigen Kosten.
Begründung für die Überschreitung der nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 maximal möglichen Förderhöchstsätze:
Der Höchstsatz von 450 €/ha und Jahr kann bei Kombinationen von Grund- und Zusatzleistungen überschritten werden (z. B. bei Kombination von GL 2.0 Umwandlung von Acker in Grünland mit GL 2.1 Extensiver Mähnutzung, oder bei Kombination von GL 2.1 Extensive Mähnutzung mit einer oder mehreren Zusatzleistungen ZL 0.3/02 bis ZL 0.3/17). Es handelt sich um naturschutzfachlich höchstwertige Flächen, die erhebliche Rückgänge zu verzeichnen haben und zu deren Erhaltung aus Artenschutzgründen im Einzelfall spezielle, an naturschutzfachlichen Zielsetzungen orientierte Leistungen oder besonders aufwändige Arbeitsverfahren (z. B. Handarbeit) notwendig sind.
Begründung für die Kombinierbarkeit mit Vorhaben des ökologischen Landbaus: Siehe 8.2.4.3.18.11 „Description of the methodology".