Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Bayern 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Vorhaben, die naturschutzfachlich bedeutsame Ackerlebensräume durch Brachlegung als Lebensraum für gefährdete und zu schützende Arten erhalten, entwickeln oder verbessern.
Förderziel
Die Vorhaben leisten quantifizierbare Beiträge zur Unterpriorität 4a. Sie dienen der praktischen Implementation von FFH- und Vogelschutzrichtlinie und damit der Umsetzung von verpflichtendem EU-Naturschutzrecht sowie der Umsetzung des „Prioritären Aktionsrahmen für Natura 2000 für Deutschland (PAF)“.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Landwirte, Zusammenschlüsse von Landwirten sowie sonstige Landbewirtschafter einschließlich Jagdgenossenschaften, die mindestens 0,3 ha landwirtschaftlich genutzte bzw. nutzbare Fläche selbst bewirtschaften/pflegen. Nicht förderfähig sind dabei öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und Teilnehmergemeinschaften.
- Naturschutz- und Landschaftspflegeverbände, die mindestens 0,3 ha landwirtschaftlich genutzte bzw. nutzbare Fläche selbst bewirtschaften/pflegen.
Anmerkung: Die Ausweitung der Begünstigten über die Landwirte hinaus ist erforderlich, da für die oftmals extrem schwer zu bewirtschaftenden ökologisch wertvollen Lebensräume, die im Vertragsnaturschutzprogramm im Mittelpunkt stehen, auch Akteure aus dem Naturschutz und der Landschaftspflege unentbehrliche Leistungen erbringen.
Förderfähige Gebietskulisse
Das Programmgebiet umfasst das gesamte Staatsgebiet des Freistaats Bayern.
Die Antragsflächen müssen innerhalb der naturschutzfachlich definierten Gebietskulisse (siehe "Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen") liegen.
Art der Unterstützung
Flächenzahlung je Hektar.
Beschreibung
Förderungszweck sind spezielle Vorhaben, die naturschutzfachlich bedeutsame Ackerlebensräume durch Brachlegung als Lebensraum für gefährdete und zu schützende Arten erhalten, entwickeln oder verbessern.
Die Vorhaben sind modular aufgebaut, so dass die unten aufgeführte Zusatzleistung (ZL) bedarfsgerecht für die jeweilige Förderfläche mit der Grundleistung (GL) kombinierbar ist. Die Vereinbarung der naturschutzfachlich erforderlichen Leistungen erfolgt vor der Antragstellung im Rahmen eines verpflichtenden Beratungsgespräches an der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder durch eine durch sie beauftragte Institution/Person. Die Zahlungen werden gewährt als Ausgleich für die Gesamtheit der zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste durch die Verpflichtungen (Grund- und Zusatzleistungen).
Hinweis: Informationen zu den festgelegten Grund- und Zusatzleistungen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Bayern ab Seite 456 entnommen werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Antragsflächen liegen in Bayern.
- Die Antragsflächen liegen innerhalb der naturschutzfachlich definierten Gebietskulisse (d. h. mindestens eines der folgenden Kriterien ist zutreffend):
- Flächen in FFH-Gebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und in Vogelschutzgebieten nach der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie).
- Flächen mit FFH-Lebensraumtypen und/oder Arten gemäß den Anhängen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien.
- Flächen des Bayerischen Biotopverbundes BayernNetzNatur.
- Flächen in Naturschutzgebieten.
- Flächen nach den §§ 28 und 29 BNatSchG (Naturdenkmäler und Geschützte Landschaftsbestandteile).
- Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG.
- Feuchtflächen im Sinne des Art. 23 Abs. 5 BayNatSchG (Wiesenbrütergebiete).
- Flächen, die in der Biotopkartierung Bayern erfasst sind sowie gleichwertige Flächen.
- Flächen in Nationalparken und schutzwürdige Flächen in Biosphärenreservaten.
- Ausgewählte Einzelflächen, die im Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes bereitgestellt werden.
- Die Antragsfläche wurde im Vorjahr der Verpflichtung als Ackerfläche genutzt.
- Das naturschutzfachliche Beratungsgespräch hat stattgefunden.
Auswahlverfahren
Die Anwendung von Auswahlkriterien ist gem. Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht vorgesehen. Für den Fall, dass nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Fokussierung auf die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie vorgesehen.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.01.2021
Ende der Maßnahme: 31.12.2025
Sonstiges
Informationen zu (anwendbaren) Beträgen und Fördersätzen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Bayern auf Seite 458f. entnommen werden.
Zur förderfähigen Fläche zählen die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) sowie die landwirtschaftlich nutzbare Fläche.
Die Förderrate beträgt jeweils 100% der förderfähigen Kosten.
Begründung für die Überschreitung der nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 maximal möglichen Förderhöchstsätze:
Der Höchstsatz von 600 €/ha und Jahr wird bei hohen Ertragsstufen (Flächen mit EMZ ab 3501) aufgrund des sich aus der Verpflichtung der GL 1.2 ergebenden, hohen Einkommensverlustes (Minderertrag) überschritten. Im Falle der Nutzung zur Erbringung von ökologischer Vorrangfläche gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die AUKM-Förderung im jeweiligen Jahr auf der betroffenen (Teil-)Förderfläche nicht ausgezahlt; die AUKM-Verpflichtungen müssen jedoch eingehalten werden.