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Infrastrukturprojekte - Ländliche Wege

ELER

Bayern

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Bayern 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Unterstützung von dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

Förderziel

Die Vorhabenart trägt vor allem zur Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten gemäß Schwerpunkt b der Priorität 6 bei.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen

Zuwendungsempfänger

  • Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
  • Wasser- und Bodenverbände und vergleichbare Körperschaften.

Förderfähige Gebietskulisse

Das Programmgebiet umfasst das gesamte Staatsgebiet des Freistaats Bayern.

Maßnahmen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf ländliche Gebiete beschränkt sind, können nur in Gemeinden mit weniger als 65.000 Einwohnern bzw. in den ländlich geprägten Teilen von Gemeinden mit mehr als 65.000 Einwohnern umgesetzt werden. In diesem Fall besteht die maßnahmenspezifische Regelung, dass nur Orte mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden können. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen insbesondere in Gebieten mit agrarstrukturellen, allgemein wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen gefördert werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Die Förderung zielt darauf ab, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen zu unterstützen die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Gefördert werden dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen. Umweltrecht und Fachrecht verhindern oder minimieren mögliche Schädigungen der Umwelt. Die Details wie zum Beispiel Regenwasserdurchlässigkeit sind in den untergesetzlichen Regelwerken des Wegebaus verankert. Es handelt sich hauptsächlich um ländlichen Wegebau beziehungsweise Wegebau in ländlichen Gebieten.

 

Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur und die dazugehörige Infrastruktur gefördert. Weiterhin kann die Vorhabenart der Unterstützung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen dienen.

 

Die Vorhabenart dient im Sinne der Rahmenregelung als Rahmen für die vielfältigen und aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands nicht zentral erfassten Einzelvorhaben. Eine nähere Beschreibung der Ausgestaltung der Vorhabenart erfolgt im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen insbesondere in Gebieten mit agrarstrukturellen, allgemein wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen gefördert werden. Die Vorhabenart ist hauptsächlich auf öffentliche Begünstigte ausgerichtet.

 

Andere Verpflichtungen:

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.

 

Durch die Interventionen werden außerhalb von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz Verbindungswege zu Almen und Alpen, Einzelhöfen und Weilern, ferner von Feld- und Waldwegen geplant und ausgebaut.

Zusätzlich zum nationalen Umweltrecht sind bei den Projekten, die der Maßnahme 7.2 “Förderung für Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen” zuzuordnen sind, die Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (FFH-Richtlinie) zu beachten.

 

Förderfähig sind Kosten für dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen. Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Entscheidung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder. Aus dem gleichen Grund erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.

Förderfähig sind Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung  aller Arten von kleinen Infrastrukturen, nämlich die Herstellung von Verbindungswegen zu Almen und Alpen, zu Einzelhöfen und Weilern sowie von öffentlichen Feld- und Waldwegen soweit hierfür ein Gesamtkonzept vorliegt,  jeweils einschließlich der grünen Infrastrukturen.

Studien gem. Art. 61 Abs. 2 VO (EU) 1305/2013 sind nur förderfähig wenn sie für die Durchführungsentscheidung, die Vorbereitung oder die Begleitung konkreter Projekte erforderlich sind.

Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, sofern sie nicht im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer rückerstattet wird.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
  • Es können nur kleine Infrastrukturen gemäß der Defininition im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gefördert werden.
  • Es können nur Maßnahmen durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten oder, wenn sie existieren, im Einklang mit allen relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.

 

Erschließungsvorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von unter 25.000€ werden nicht gefördert.

Auswahlverfahren

Es erfolgt eine geblockte Auswahl anhand eindeutiger, relevanter und objektiver Kriterien. Die Vorhaben werden mit einem gewichteten Punktesystem gereiht (Ranking). Eine Qualitätssicherung wird durch eine Punkte-Mindestschwelle erreicht.

 

Anträge mit gleicher Punktsumme werden zu einem Cluster zusammengefasst. Die beantragten Fördermittel des Clusters werden aufsummiert. Sobald die noch verfügbaren Fördermittel nicht mehr ausreichen, um die beantragten Fördermittel des Clusters vollständig zu bedienen, wird das Auswahlverfahren abgeschlossen.

 

Die Veröffentlichung nachfolgend genannter Daten auf der Internetseite der Verwaltungsbehörde dient größtmöglicher Transparenz:

  • Auswahlkriterien mit Erläuterung des Punktesystems und der Gewichtung.
  • Verzeichnis der erforderlichen Antragsunterlagen.
  • Antragszeitraum und Tag der Vorhabenauswahl.

 

Die Gleichbehandlung der potentiellen Bewerber ist damit gewährleistet. Nach der Vorhabenauswahl werden die Antragsteller von der Verwaltungsbehörde über das Ergebnis informiert. Die Grundsätze in Bezug auf die Festlegung von Auswahlkriterien sind unter Nr. 5.1.g des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Bayern beschrieben.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.01.2018

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Öffentliche Begünstigte: Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
  • Andere Begünstigte: Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte bis zu 35% der förderfähigen Kosten.

 

Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts dienen, kann die Förderhöhe um bis zu 10% erhöht werden.

Für die allgemeinen Kosten gelten die Fördersätze des jeweiligen Projekts.

Sonstige Informationen

  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur-und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG).
  • GAK-Rahmenplan
  • Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist (FlurbG)
  • Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG)
  • Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
  • Verwaltungsvorschriften zur BayHO (VV BayHO)

Update Beschreibung

Die Förderrichtlinie liefert Ihnen weitere spezifische Informationen.

Update Zuwendungsempfänger

In der nun vorliegenden Förderrichtlinie sind die Zuwendungsempfänger weiter spezifiziert. Bitte prüfen Sie, ob Sie oder Ihre Institution für die Maßnahme als Zuwendungsempfänger in Frage kommen.

Handlungsfelder

Energiewende und Klimaschutz

Subthemen

  • Nachhaltige Energieerzeugung, -nutzung und -verteilung

Stand: Juli 2021