Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Bayern 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind.
Förderziel
Die Förderung zielt darauf ab, die Entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind, zu unterstützen.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen, Information, Kommunikation, Beteiligung
Zuwendungsempfänger
- Gemeinden und Gemeindeverbände (in den Stadtstaaten entsprechende Verwaltungseinheiten).
- Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
- Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte.
Förderfähige Gebietskulisse
Das Programmgebiet umfasst das gesamte Staatsgebiet des Freistaats Bayern.
Maßnahmen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf ländliche Gebiete beschränkt sind, können nur in Gemeinden mit weniger als 65.000 Einwohnern bzw. in den ländlich geprägten Teilen von Gemeinden mit mehr als 65.000 Einwohnern umgesetzt werden. In diesem Fall besteht die maßnahmenspezifische Regelung, dass nur Orte mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden können. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen insbesondere in Gebieten mit agrarstrukturellen, allgemein wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen gefördert werden.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Gefördert werden die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters, einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung sowie Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz.
Es werden Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen, wie auch Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur gefördert. Weiterhin dient die Vorhabenart der Unterstützung für Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen sowie gegebenenfalls der Unterstützung für Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins.
Auch die Unterstützung von Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern, kann Gegenstand der Vorhabenart sein. Die Vorhabenart dient im Sinne der Rahmenregelung als Rahmen für die vielfältigen und aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands nicht zentral erfassten Einzelvorhaben. Eine nähere Beschreibung der Ausgestaltung der Vorhabenart erfolgt im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen, insbesondere in Gebieten mit agrarstrukturellen, allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten oder demografischen Problemen, gefördert werden. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Andere Verpflichtungen:
1. Maßnahmen, die außerhalb eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts
durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Dörfer
ausgewählt werden, aus denen die geplanten Maßnahmen für eine nachhaltige
Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der demografischen
Entwicklung und der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie die
Wege zur Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements hervorgehen.
2. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12
Jahren ab Fertigstellung; Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte
innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung; veräußert oder nicht
mehr dem Förderungszweck entsprechend verwendet werden.
Hinweis: Nähere Informationen zu der Förderung finden Sie im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern 2014 – 2020 auf den Seiten 273 ff.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Bedingungen für die Förderfähigkeit:
- Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
- Es können nur kleine Infrastrukturen gemäß der Defininition im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gefördert werden.
- Es können nur Maßnahmen durchgeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten, wenn sie existieren, oder im Einklang mit allen relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
Förderfähig sind Kosten für die Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter Orte, die für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind, zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse, der dörflichen Bevölkerung sowie Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz. Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.
Förderfähig sind nur die Kosten für nachstehend aufgeführte Fördertatbestände:
- Straßen und Wege, z. B. dorf- und bedarfsgerechte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse.
- Ökologie, wie z. B. Renaturierung von Gewässern, Anlage von naturnahen Dorfweihern sowie Verringerung von Hochwassergefahren, Förderung der biologischen Vielfalt, von dorfgerechten Grünflächen und Grünzügen sowie die grünordnerische Einbindung des Dorfes in die umgebende Landschaft.
- Bedarfsgerechte Ausstattung, wie z. B. Schaffung und Entwicklung von dorfgerechten Freiflächen und Plätzen, dorfgerechten Freizeit- und Erholungseinrichtungen, kleineren öffentlichen oder gemeinschaftlichen Anlagen zur umweltfreundlichen oder klimaschützenden Ver- und Entsorgung sowie Bewahrung, Wiederherstellung oder Schaffung von dörflichen Kulturelementen.
- Öffentliche und bürgerschaftliche Einrichtungen, wie z. B. Schaffung von dorfgerechten öffentlichen und bürgerschaftlichen Einrichtungen zur Förderung der Nahversorgung, der Dorfgemeinschaft oder der Dorfkultur.
- Ländliche Bausubstanz, wie z. B. Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von Gebäuden für gemeindliche oder gemeinschaftliche Zwecke sowie ortsplanerisch, kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch besonders wertvollen Gebäuden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vorbereichs- und Hofraumgestaltung sofern diese im öffentlichen Interesse liegen.
- Boden- und Gebäudemanagement, wie z. B. Erwerb von Gebäuden zur Erhaltung, Umnutzung oder Gestaltung oder zum Abbruch einschließlich Entsorgung und Entsiegelung, Erwerb und Verwertung von Grundstücken und Gebäuden im Zusammenhang mit Maßnahmen der Dorferneuerung mit vorwiegend der Innenentwicklung dienender oder ökologischer Zielsetzung sowie Abbruch einschließlich Entsorgung und Entsiegelung.
- Sonstige Aufwendungen, für durch gemeinschaftliche oder öffentliche Bauvorhaben veranlasste Maßnahmen, Ausgleiche und Entschädigungen.
- Aufwendungen für die Bodenordnung im öffentlichen Interesse.
Studien gem. Art. 61 Abs. 2 VO (EU) 1305/2013 sind nur förderfähig wenn sie für die Durchführungsentscheidung, die Vorbereitung oder die Begleitung konkreter Projekte erforderlich sind.
Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, sofern sie nicht im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer rückerstattet wird.
Auswahlverfahren
Für Vorhaben außerhalb des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) und für Verfahren nach dem FlurbG wird eine jeweils an die besonderen Rahmenbedingungen angepasste Vorgehensweise gewählt.
Für Vorhaben außerhalb des FlurbG ist ein einstufiges Auswahlverfahren vorgesehen:
Es erfolgt eine geblockte Auswahl anhand eindeutiger, relevanter und objektiver Kriterien. Die Vorhaben werden mit einem gewichteten Punktesystem gereiht (Ranking). Eine Qualitätssicherung wird durch eine Punkte-Mindestschwelle erreicht.
Anträge mit gleicher Punktsumme werden zu einem Cluster zusammengefasst. Die beantragten Fördermittel des Clusters werden aufsummiert. Sobald die noch verfügbaren Fördermittel nicht mehr ausreichen, um die beantragten Fördermittel des Clusters vollständig zu bedienen, wird das Auswahlverfahren abgeschlossen.
Die Veröffentlichung nachfolgend genannter Daten auf der Internetseite der Verwaltungsbehörde dient größtmöglicher Transparenz:
- Auswahlkriterien mit Erläuterung des Punktesystems und der Gewichtung.
- Verzeichnis der erforderlichen Antragsunterlagen.
- Antragszeitraum und Tag der Vorhabenauswahl.
Die Gleichbehandlung der potentiellen Bewerber ist damit gewährleistet. Nach der Vorhabenauswahl werden die Antragsteller von der Verwaltungsbehörde über das Ergebnis informiert.
Für Verfahren nach dem FlurbG ist ein mehrstufiges Auswahlverfahren angedacht.
- Stufe 1 – Auswahl der Verfahren nach dem FlurbG durch die Verwaltungsbehörde.
- Stufe 2 – Auswahl möglicher Projekte innerhalb der Verfahren nach dem FlurbG durch die Verwaltungsbehörde.
In der entsprechenden Stufe erfolgt eine geblockte Auswahl der Verfahren bzw. Projekte anhand eindeutiger, relevanter und objektiver Kriterien. Die Verfahren bzw. Projekte werden mit dem für die jeweilige Stufe geltenden, gewichteten Punktesystem gereiht (Ranking). Anträge mit gleicher Punktsumme werden zu einem Cluster zusammengefasst. Die beantragten Fördermittel des Clusters werden aufsummiert. Sobald die noch verfügbaren Fördermittel nicht mehr ausreichen, um die beantragten Fördermittel des Clusters vollständig zu bedienen, wird das Auswahlverfahren abgeschlossen. Eine Qualitätssicherung wird durch eine jeweils angepasste Punkte-Mindestschwelle für jede Stufe erreicht.
Die Veröffentlichung nachfolgend genannter Daten auf der Internetseite der Verwaltungsbehörde dient größtmöglicher Transparenz:
- Auswahlkriterien mit Erläuterung des Punktesystems und der Gewichtung in jeder Stufe.
- Verzeichnis der erforderlichen Antragsunterlagen.
- Antragszeitraum und Tag der Verfahrens- bzw. Projektauswahl.
Die Gleichbehandlung der potentiellen Bewerber ist damit gewährleistet. Nach der Verfahrens- bzw. Projektauswahl werden die Antragsteller von der Verwaltungsbehörde über das Ergebnis informiert. Die Grundsätze in Bezug auf die Festlegung von Auswahlkriterien sind unter Nr. 5.1.g des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Bayern beschrieben.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.01.2018
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte: Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
- Andere Begünstigte: Die Höhe der Förderung beträgt für andere Begünstigte bis zu 35% der förderfähigen Kosten.
Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts dienen, kann die Förderhöhe um bis zu 10% erhöht werden.
Bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse können für Vorarbeiten Zuschüsse bis zu 100% der Kosten gewährt werden.
Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 10% der zuschussfähigen Gesamtkosten des betreffenden Vorhabens förderfähig.