Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Bayern 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Unterstützung für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Agrarumwelt- und Klimaziele.
Förderziel
Förderziel ist die Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und der Kulturlandschaft.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) von mindestens drei Hektar selbst bewirtschaften.
- Gartenbau- und Sonderkulturbetriebe auch unter 3 ha LF.
- Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Weinverordnung erfüllen.
- Landschaftspflegeverbände.
- Anerkannte Naturschutzvereine.
- Alm- und Weidegenossenschaften.
Nicht förderfähig sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und Teilnehmergemeinschaften.
Förderfähige Gebietskulisse
Das Programmgebiet umfasst das gesamte Staatsgebiet des Freistaats Bayern.
Art der Unterstützung
Zahlungen je Quadratmeter erneuerte Hecke (auf 100 Quadratmeter gerundet) bzw. je Quadratmeter Mauer (Steinmauern) auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten.
Beschreibung
Nicht produktive Investitionen sind Investitionen, die nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe führen.
Förderungszweck sind Investitionen, die die Voraussetzung für die Anwendung besonders nachhaltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirtschaftung auf naturschutzfachlich wertvollen Flächen schaffen oder als Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen dienen. Die Investitionen tragen zu einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und der Kulturlandschaft bei. Daneben schaffen die hier geförderten Vorhaben die Grundlage für die Anwendung von Vorhaben zur Wiederherstellung und Erhaltung der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert. Hecken und Feldgehölze bieten vielen Wildtieren wertvolle Lebensräume. Mit einer Erneuerung der Hecken und Feldgehölze anhand individueller Konzepte wird langfristig ihre Struktur und Dimension und damit ihre Funktion und ihr Wert wiederhergestellt. In Weinbergsteillagen stützen historische Trockenmauern steil geneigte Hänge und ermöglichen so einen Weinbau in diesen meist südexponierten Lagen mit einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt. Gleichzeitig verhindern sie Bodenerosion in diesen extremen Lagen und erhalten zudem das traditionelle Landschaftsbild in Weinberggebieten.
Förderverpflichtungen:
- Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen auf landwirtschaftlichen Flächen.
- Wiederaufbau von beschädigten Steinmauern in Weinbausteillagen.
Andere Verpflichtungen:
- Erneuerung und Wiederinwertsetzung von Hecken und Feldgehölzen:
- Die Erneuerung der Hecken und Feldgehölze ist im Zeitraum 01.10. bis 28.02. durchzuführen (BayNatschG).
- Die Größe eines Feldgehölzes darf maximal 0,2 Hektar sein.
Die Erneuerungsmaßnahmen können in bis zu fünf aufeinander folgenden Abschnittsschritten durchgeführt werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Bei Antragstellung muss der Begünstigte das Nutzungsrecht für alle einbezogenen Flächen (Flächen, auf denen die Strukturelemente erneuert werden bzw. Rebflächen, auf denen die geförderten Mauern stehen) besitzen.
- Die Antragsflächen liegen in Bayern.
Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen:
- Für die beantragten Strukturelemente liegt von einer zertifizierten Stelle (z. B. Landschaftspflegeverband) ein Erneuerungskonzept einschließlich digitalisierter Flächenerfassung vor.
- Der Antragsteller muss eine Berechtigung zur Heckenerneuerung besitzen, die mindestens drei aufeinanderfolgende Perioden umfasst.
- Die Mindestgröße einer Vorhabensfläche beträgt 0,01 Hektar.
Wiederaufbau von Steinmauern:
- Die Rebfläche, auf der sich die Steinmauer befindet, liegt innerhalb der von der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau durchgeführten Kartierung der Steil- und Terrassenlagen.
- Für die Steinmauer liegt ein von der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erstelltes Sanierungskonzept vor.
Auswahlverfahren
Die Termine für die Einreichung der Anträge werden rechtzeitig bekannt gegeben. Es erfolgt eine geblockte Auswahl anhand eindeutiger, relevanter und objektiver Kriterien. Die Vorhaben werden anhand eines Punktesystems bewertet und gereiht (Ranking). Anträge mit gleicher Punktesumme werden zu einem Cluster zusammengefasst. Die beantragten Fördermittel aller Anträge eines Clusters werden aufsummiert.
Sobald die noch verfügbaren Fördermittel nicht mehr ausreichen, um die beantragten Fördermittel des Clusters mit der nächstniedrigeren Punktesumme vollständig zu bedienen, wird das Auswahlverfahren abgeschlossen.
Eine Qualitätssicherung wird durch eine Punkte-Mindestschwelle erreicht. Vorhaben, die diese Mindestschwelle nicht erreichen, können nicht gefördert werden.
Die Antragsteller werden vom Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert.
Die Veröffentlichung nachfolgend genannter Daten auf der Internetseite der Verwaltungsbehörde dient größtmöglicher Transparenz:
- Auswahlkriterien mit Erläuterung des Punktesystems und der Gewichtung.
- Verzeichnis der erforderlichen Antragsunterlagen.
- Antragszeitraum.
Die Gleichbehandlung der potentiellen Bewerber ist damit gewährleistet.
Auswahlkriterien werden mit Erläuterung des Punktesystems und der Gewichtung auf der Internetseite der Verwaltungsbehörde veröffentlicht.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.01.2021
Ende der Maßnahme: 31.12.2025
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen: 2,50€ je Quadratmeter Hecke/Feldgehölz plus eines Zuschlags von 0,20€ je Quadratmeter für die Erstellung eines Erneuerungskonzepts.
- Wiederaufbau von Steinmauern in Weinbausteillagen: 100€ je Quadratmeter sichtbare und sanierte Mauer.
Grundlage sind standardisierte Einheitskosten.