Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur durch Wegebau.
Förderziel
Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen entsprechend dem Schwerpunktbereich 2a sowie dem Querschnittsziel Umweltschutz und Klimaschutz. Darüber hinaus bezweckt die Maßnahme eine Erleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien gemäß dem Schwerpunktbereich c der Priorität 5. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.
Als Begünstigte ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
Private Waldbesitzer, kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, das Land, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, Jagdgenossenschaften.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet NRW. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Nordrhein-Westfalen ab Seite 149 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Ausführliche Informationen zu der Teilmaßnahme finden Sie im NRW-Programm Ländlicher Raum 2014-2020 ab S. 188.
Die Teilmaßnahme dient:
- Der Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt bei der Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und -orientierung gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 2.
- Der Erleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien gemäß Schwerpunktbereich c der Priorität 5.
Förderfähig sind:
- Die nachgewiesenen Kosten für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung. (Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.)
- Kosten für Sachleistungen.
- Kosten für Eigenleistungen gemäß Artikel 69 der VO (EU) Nr. 1303/2013.
- Kosten für den Neubau forstwirtschaftlicher Wege, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege.
- Kosten für zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des Hochwasserschutzes und des Naturschutzes, diese gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme.
- Kosten die entstehen, weil durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig werden. (Diese können im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.)
- Kosten für Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar führen. (Diese dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden. Das Nähere (z. B. forst-/naturfachliche oder sonstige Stellungnahmen) bestimmen die Länder.)
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
1. Bei der Durchführung der Maßnahme sind die behördenverbindlichen
Fachplanungen zu berücksichtigen.
2. Bei Planung und Ausführung der Maßnahme sind die anerkannten Regeln des
forstlichen Wegebaus, auch in Form der Richtlinien für den ländlichen Wegebau
der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.
(Erläuterungen siehe 5.2.1.3.5.1 und unter "Verbindung zu anderen
Rechtsvorschriften: Richtlinien für den ländlichen Wegebau"), zu beachten.
3. Begünstigte müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der
begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des
Eigentümers vorlegen.
Auswahlverfahren
Auswahlkriterien für die Vorhaben/Maßnahmen im Bereich Forst werden für die Anwendung im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden nach Anhörung des Begleitausschusses festgelegt.
Es werden Stichtage für Antragseingänge/Jahr festgelegt und bekannt gemacht. Die Projektauswahl erfolgt jeweils stichtagsbezogen durch die Bewilligungsbehörde anhand eines Punkterasters der Auswahlkriterien unter Anwendung eines Schwellenwertes.
Laufzeit
- Förderung Körperschaftswald: 12.10.2015 - 31.12.2020
- Förderung Privatwald: 12.08.2015 - 31.12.2020
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
- Andere Begünstigte:
a. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 70% der förderfähigen Kosten. Bei
besonders struktur- oder ertragsschwachen Erschließungsgebieten (z. B.
Hochgebirge) kann das Land Ausnahmen zulassen; die Förderung darf dabei
90% der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
b. Die Förderung für Betriebe mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche im
jeweiligen Land beträgt 60% der Förderung nach a.
c. Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Begünstigten und seiner
Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80% der Kosten,
die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der
vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
d. Sachleistungen der Begünstigten sind förderungsfähig bis zu 80% des
Marktwertes.