LEADER: Begleitung und Verwaltung

ELER

Nordrhein-Westfalen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Begleitung und Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die lokale Aktionsgruppe, einschließlich der Sensibilisierung regionaler Akteure für die Strategie.

Förderziel

Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien Maßnahmen umgesetzt werden.

Fördergegenstände

Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Begleitung, Betreuung, Beschäftigung, Bildung, Qualifizierung, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation

Zuwendungsempfänger

Lokale Aktionsgruppe als juristische Person.

Förderfähige Gebietskulisse

Vorhaben können nur in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen gefördert werden.

 

Nähere Informationen zu den 28 anerkannten LEADER-Regionen erhalten Sie über einen Link unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz".

Art der Unterstützung

Zuschuss.

Beschreibung

Begleitung und Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die lokale Aktionsgruppe, einschließlich der Sensibilisierung regionaler Akteure für die Strategie.

 

Förderfähige Kosten: 

  • Betriebskosten, einschließlich Versicherungsgebühren.
  • Personalkosten.
  • Sachkosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Unterstützung von Personalstellen.
  • Schulungskosten für Personal und Mitglieder der LAG.
  • Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit.
  • Finanzkosten (z. B. Gebühren für die Verwaltung von Bankkonten).
  • Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung der Strategie.
  • Kosten für die Sensibilisierung von Akteuren und potentiellen Maßnahmeträgern für die Entwicklungsstrategie.

 

Dies umfasst ausdrücklich auch die Zuwendungsfähigkeit von Sachleistungen gemäß Artikel 69 (1) ESI Verordnung. Die Abrechnung aufgrund von seitens der Verwaltungsbehörde bestätigten Einheits- und Pauschalsummensystemen wird zugelassen.

 

In jedem Fall nicht zuschussfähig sind folgende Kosten: 

  • Zinsen auf Schulden.
  • Der Erwerb von unbebautem Land und von bebauten Land für einen Betrag der 10%, der gesamten förderwürdigen Ausgaben für die betroffene Operation überschreitet.
  • Mehrwertsteuerbeträge. Mehrwertsteuerbeträge sind jedoch dann förderfähig, wenn sie nach nationalem Recht nicht zurückerstattet werden können und vom Endbegünstigten tatsächlich gezahlt worden sind, der keine von der Steuer befreite Person, wie sie im ersten Unterabschnitt von Artikel 13 (1) der Richtlinie (EG) 2006/112 definiert wird, ist, vorausgesetzt, dass solche Mehrwertsteuerbeträge nicht im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Infrastruktur aufgetreten sind.

 

Für personenbezogene Ausgaben gelten das Verbot der Besserstellung gegenüber vergleichbaren Bediensteten des Landes sowie analog die reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW); dies gilt nicht, soweit die Ausgaben im Rahmen der o. g. Einheits- und Pauschalsummensysteme geltend gemacht werden.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

Die betreffende LAG muss im Rahmen des LEADER-Auswahlverfahrens durch die Verwaltungsbehörde ausgewählt worden sein.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 06.12.2018

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

  • Der Fördersatz beträgt 100%.
  • Der maximale Förderbetrag für die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppen bemisst sich auf der Grundlage des den Regionen zur Verfügung gestellten Bewirtschaftungsrahmens mit 20% der in der Spalte „Budget gesamt“ aufgeführten Beträge.
  • Eine Erhöhung dieses Anteils auf bis zu 25% ist mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde möglich, sofern im Programmvollzug auf Basis der bereits ausgezahlten öffentlichen Gesamtausgaben abzusehen ist, dass hierdurch die in Artikel 35 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestimmte Höchstgrenze nicht überschritten wird.

Art des raumbezogenen Ansatzes

LEADER - lokale Entwicklung durch örtliche Bevölkerung

Kurzbeschreibung

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten

Beschreibung

Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien Maßnahmen umsetzen, die folgenden Zielen dienen:

  • Impulse zur eigenständigen, nachhaltigen Regionalentwicklung geben.
  • Endogene Entwicklungspotentiale zur Entfaltung bringen.
  • Regionale Handlungskompetenzen stärken.
  • Isolierte bestehende Entwicklungsansätze bündeln.
  • Entwicklungshemmnisse erkennen und beseitigen.
  • Einen Beitrag zur Verminderung der Probleme der ländlichen Räume leisten.

 

Damit sollen im Einzelnen:

  • Die ländlichen Räume als Wirtschafts-, Lebens- und Erholungsraum gestärkt werden.
  • Die im ländlichen Raum lebenden Menschen weiterqualifiziert werden.
  • Die natürlichen Lebensgrundlagen, die Biodiversität und das Natur- und Kulturerbe erhalten, regeneriert und gesichert werden.

 

LEADER leistet damit insbesondere einen Beitrag für die Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten (Priorität 6). Je nach endogenen Voraussetzungen der jeweiligen Region und Schwerpunkten der regionalen Entwicklungsstrategie können die im Rahmen von LEADER umgesetzten Projekte aber grundsätzlich allen Prioritäten der ELER-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) dienen. LEADER trägt somit einem integrierten Regionalentwicklungsansatz Rechnung.

 

Die lokalen Aktionsgruppen (LAGs) sind bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsstrategie dabei nicht auf die in diesem Programm programmierten Mainstreammaßnahmen beschränkt. Im Sinne eines flexiblen Entwicklungsansatzes kommen für eine Förderung vielmehr prinzipiell alle Arten von Aktionen in Betracht, die mit den in diesem Programm festgelegten Zielsetzungen von LEADER und der jeweiligen regionalen Entwicklungsstrategie in Einklang stehen. Im Sinne einer übergeordneten Zielkonformität müssen die ausgewählten regionalen Entwicklungsstrategien auch den Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen bzw. dürfen diesen nicht entgegenstehen.

 

Nähere Informationen zu LEADER in NRW und den 28 anerkannten LEADER-Regionen erhalten Sie über einen Link unter der Rubrik "Weiterführende Informationen".

Fonds

ELER

Fördergebietseingrenzung

Einen Überblick über die 28 anerkannten LEADER-Regionen in NRW 2014-2020 erhalten Sie über einen Link unter der Rubrik "Weiterführende Informationen". Bei der Definition von „Ländlichen Raum“ als räumlicher Kontext, in dem LEADER als besondere Förderoption zum Einsatz kommen soll, orientiert sich Nordrhein-Westfalen überwiegend an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und den dort beschrieben Obergrenzen bei der Bevölkerungszahl für ein solches Gebiet. Aufgrund der relativ hohen Besiedlungsdichte wird die Untergrenze für eine LEADER-Region abweichend bei 40.000 Einwohnern festgesetzt, um den LEADER-Ansatz nicht zu kleinteilig zu gestalten. In begründeten Fällen wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht von diesen Vorgaben abzuweichen, sofern dies aus geographischen, historischen, administrativ-politischen, ökologischen und ökonomischen Aspekten für die Kohärenz der LEADER-Gebiete erforderlich ist. Die genauen die Abweichung rechtfertigenden Gründe sind aber in jedem Einzelfall im Rahmen der Bewerbung zu begründen und im Rahmen des Auswahlverfahrens zu entscheiden.

Zielgruppe

Öffentliche kommunale (insbesondere Gemeinden und Kreise) und öffentlich nicht-kommunale Träger (z. B. anerkannte kirchliche Zusammenschlüsse) sowie private Personen (z. B. natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen), öffentliche private Partnerschaften (LAG) als auch (Landwirtschaftliche) Unternehmen als Träger.

Weiterführende Informationen

Stand: Juli 2021