Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Begleitung und Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die lokale Aktionsgruppe, einschließlich der Sensibilisierung regionaler Akteure für die Strategie.
Förderziel
Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien Maßnahmen umgesetzt werden.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Begleitung, Betreuung, Beschäftigung, Bildung, Qualifizierung, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation
Zuwendungsempfänger
Lokale Aktionsgruppe als juristische Person.
Förderfähige Gebietskulisse
Vorhaben können nur in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen gefördert werden.
Nähere Informationen zu den 28 anerkannten LEADER-Regionen erhalten Sie über einen Link unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz".
Art der Unterstützung
Zuschuss.
Beschreibung
Begleitung und Verwaltung der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie durch die lokale Aktionsgruppe, einschließlich der Sensibilisierung regionaler Akteure für die Strategie.
Förderfähige Kosten:
- Betriebskosten, einschließlich Versicherungsgebühren.
- Personalkosten.
- Sachkosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Unterstützung von Personalstellen.
- Schulungskosten für Personal und Mitglieder der LAG.
- Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit.
- Finanzkosten (z. B. Gebühren für die Verwaltung von Bankkonten).
- Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung der Strategie.
- Kosten für die Sensibilisierung von Akteuren und potentiellen Maßnahmeträgern für die Entwicklungsstrategie.
Dies umfasst ausdrücklich auch die Zuwendungsfähigkeit von Sachleistungen gemäß Artikel 69 (1) ESI Verordnung. Die Abrechnung aufgrund von seitens der Verwaltungsbehörde bestätigten Einheits- und Pauschalsummensystemen wird zugelassen.
In jedem Fall nicht zuschussfähig sind folgende Kosten:
- Zinsen auf Schulden.
- Der Erwerb von unbebautem Land und von bebauten Land für einen Betrag der 10%, der gesamten förderwürdigen Ausgaben für die betroffene Operation überschreitet.
- Mehrwertsteuerbeträge. Mehrwertsteuerbeträge sind jedoch dann förderfähig, wenn sie nach nationalem Recht nicht zurückerstattet werden können und vom Endbegünstigten tatsächlich gezahlt worden sind, der keine von der Steuer befreite Person, wie sie im ersten Unterabschnitt von Artikel 13 (1) der Richtlinie (EG) 2006/112 definiert wird, ist, vorausgesetzt, dass solche Mehrwertsteuerbeträge nicht im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Infrastruktur aufgetreten sind.
Für personenbezogene Ausgaben gelten das Verbot der Besserstellung gegenüber vergleichbaren Bediensteten des Landes sowie analog die reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW); dies gilt nicht, soweit die Ausgaben im Rahmen der o. g. Einheits- und Pauschalsummensysteme geltend gemacht werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Die betreffende LAG muss im Rahmen des LEADER-Auswahlverfahrens durch die Verwaltungsbehörde ausgewählt worden sein.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 06.12.2018
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Der Fördersatz beträgt 100%.
- Der maximale Förderbetrag für die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppen bemisst sich auf der Grundlage des den Regionen zur Verfügung gestellten Bewirtschaftungsrahmens mit 20% der in der Spalte „Budget gesamt“ aufgeführten Beträge.
- Eine Erhöhung dieses Anteils auf bis zu 25% ist mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde möglich, sofern im Programmvollzug auf Basis der bereits ausgezahlten öffentlichen Gesamtausgaben abzusehen ist, dass hierdurch die in Artikel 35 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestimmte Höchstgrenze nicht überschritten wird.