LEADER: Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit

ELER

Nordrhein-Westfalen

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).

Kurzbeschreibung

Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit.

Förderziel

Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien Maßnahmen umgesetzt werden.

Fördergegenstände

Information, Kommunikation, Beteiligung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation, Wissenstransfer

Zuwendungsempfänger

Lokale Aktionsgruppe sowie natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Förderfähige Gebietskulisse

Vorhaben können nur in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen gefördert werden.

 

Nähere Informationen zu den 28 anerkannten LEADER-Regionen erhalten Sie über einen Link unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz".

Art der Unterstützung

Zuschuss.

Beschreibung

Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit zur Generierung von Synergieeffekten, Förderung innovativer Entwicklungsansätze sowie Initiierung und Stärkung von Wirtschaftspartnerschaften mit anderen ländlichen Regionen mit vergleichbaren Ausgangs- und Problemlagen.

 

a: Vorbereitende technische Unterstützung für gebietsübergreifende oder
    transnationale Kooperationsvorhaben.
b: Vorhaben der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit.
c: Vorhaben der transnationalen Zusammenarbeit mit Regionen in anderen
    Mitgliedsstaaten oder Regionen in Drittländern.

 

Förderfähige Kosten:

Ausgaben des Begünstigten oder anteilige Beteiligungen des Begünstigten an gemeinsamen Ausgaben der Kooperationspartner. Dies umfasst ausdrücklich auch die Zuwendungsfähigkeit von Sachleistungen gemäß Artikel 69 (1) ESI-Verordnung. Die Abrechnung aufgrund von seitens einer ELER Verwaltungsbehörde bestätigten Einheits- und Pauschalsummensytemen wird zugelassen.

 

In jedem Fall nicht zuschussfähig sind folgende Kosten:

  • Zinsen auf Schulden.
  • Der Erwerb von unbebautem Land und von bebauten Land für einen Betrag, der 10% der gesamten förderwürdigen Ausgaben für die betroffene Operation überschreitet.
  • Mehrwertsteuerbeträge. Mehrwertsteuerbeträge sind jedoch dann förderfähig, wenn sie nach nationalem Recht nicht zurückerstattet werden können und vom Endbegünstigten tatsächlich gezahlt worden sind, der keine von der Steuer befreite Person, wie sie im ersten Unterabschnitt von Artikel 13 (1) der Richtlinie (EG) 2006/112 definiert wird, ist, vorausgesetzt, dass solche Mehrwertsteuerbeträge nicht im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Infrastruktur aufgetreten sind.

 

Für personenbezogene Ausgaben gelten das Verbot der Besserstellung gegenüber vergleichbaren Bediensteten des Landes sowie analog die reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW); dies gilt nicht, soweit die Ausgaben im Rahmen der o. g. Einheits- und Pauschalsummensysteme geltend gemacht werden.

 

Im übrigen gelten folgende maßnahmespezifischen Vorgaben:

  • Für a rechnen zu den zuwendungsfähigen Kosten:
    • Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch von Erfahrungen (z. B. Reisekosten, Veranstaltungskosten, Dolmetschergebühren).
    • Projektvorentwicklungskosten (z. B. Projektmachbarkeitsstudien, Beratung bei spezifischen Fragen, Dolmetscher- und Übersetzungskosten, zusätzliche Personalkosten).
  • Für b und c gelten grundsätzlich gelten grundsätzlich alle Ausgaben des Begünstigten als zuwendungsfähig, soweit sie diesem im Rahmen des Projektes tatsächlich entstehen und nationale oder europäische Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies umfasst ausdrücklich auch die Zuwendungsfähigkeit von Sachleistungen gemäß Artikel 69 (1) ESI-Verordnung.

 

Kosten für investive Maßnahmen sind außerhalb des Geltungsbereiches dieses Programms nur in europäischen Mitgliedstaaten und ab einer Höhe von 20.000€ nur mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde zuwendungsfähig.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

  • Positives Votum der lokalen Aktionsgruppe (LAG).
  • Vorhaben dient der Umsetzung der jeweiligen lokalen Entwicklungsstrategie und zur Verwirklichung der Ziele einer oder mehrerer Prioritäten der VO (EU) Nr. 1305/2013.
  • Die der Kooperation zugrunde liegenden ländlichen Gebiete habe eine vergleichbare Ausgangs- und Problemlage.
  • Die der Kooperation zugrunde liegenden Entwicklungsstrategien haben ähnliche thematische Leitlinien.

 

a) Die lokale Aktionsgruppe muss die Umsetzung eines konkreten Projektes
    vorsehen und dessen Ziele und Charakter beschreiben; die vorbereitenden
    Maßnahmen müssen unmittelbar der Anbahnung eines solchen Projektes
    dienen. Die Anbahnung ist dabei aber ergebnisoffen, eine spätere tatsächliche
    Umsetzung im Rahmen eines Kooperationsprojektes ist keine
    Zuwendungsvoraussetzung.
b) Die Kooperation erfolgt mit mindestes einer anderen von der jeweils
    zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassenen LEADER-Region innerhalb der
    Bundesrepublik Deutschland oder mindestens einer deutschen Region deren
    Struktur, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungsstrukturen und die
    Umsetzung einer integrierten Entwicklungsstrategie, dem LEADER-Ansatz
    entspricht. Die Anerkennung dieser Region(en) ist impliziert in der
    Genehmigung des jeweiligen Kooperationsprojektes.
c) Die Kooperation erfolgt mit mindestens einer anderen von der jeweils
    zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassenen LEADER-Region eines anderen
    Mitgliedsstaates oder mindestens einer anderen Region eines Mitgliedsstaates
    oder eines Drittstaates, deren Struktur, insbesondere im Hinblick auf die
    Entscheidungsstrukturen und die Umsetzung einer integrierten
    Entwicklungsstrategie, dem LEADER-Ansatz entspricht. Die Anerkennung dieser
    Region(en) ist impliziert in der Genehmigung des jeweiligen
    Kooperationsprojektes.

Auswahlverfahren

Die Kriterien zur Projektauswahl werden gemäß Artikel 34 Abs. 3d VO (EU) Nr. 1303/2013 von den lokalen Aktionsgruppen nach Maßgabe der genehmigten Entwicklungsstrategie entwickelt und angewandt.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 06.12.2018

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

 

Der Fördersatz beträgt:

  • Im Falle von öffentlichen Begünstigten 100%.
  • In allen anderen Fällen maximal 65%.

 

Der exakte Fördersatz wird in der Entwicklungsstrategie festgelegt. Die maximale Förderung beträgt 250.000€ je Vorhaben, in Fällen von a höchstens jedoch 15.000€.

Art des raumbezogenen Ansatzes

LEADER - lokale Entwicklung durch örtliche Bevölkerung

Kurzbeschreibung

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten

Beschreibung

Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien Maßnahmen umsetzen, die folgenden Zielen dienen:

  • Impulse zur eigenständigen, nachhaltigen Regionalentwicklung geben.
  • Endogene Entwicklungspotentiale zur Entfaltung bringen.
  • Regionale Handlungskompetenzen stärken.
  • Isolierte bestehende Entwicklungsansätze bündeln.
  • Entwicklungshemmnisse erkennen und beseitigen.
  • Einen Beitrag zur Verminderung der Probleme der ländlichen Räume leisten.

 

Damit sollen im Einzelnen:

  • Die ländlichen Räume als Wirtschafts-, Lebens- und Erholungsraum gestärkt werden.
  • Die im ländlichen Raum lebenden Menschen weiterqualifiziert werden.
  • Die natürlichen Lebensgrundlagen, die Biodiversität und das Natur- und Kulturerbe erhalten, regeneriert und gesichert werden.

 

LEADER leistet damit insbesondere einen Beitrag für die Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten (Priorität 6). Je nach endogenen Voraussetzungen der jeweiligen Region und Schwerpunkten der regionalen Entwicklungsstrategie können die im Rahmen von LEADER umgesetzten Projekte aber grundsätzlich allen Prioritäten der ELER-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) dienen. LEADER trägt somit einem integrierten Regionalentwicklungsansatz Rechnung.

 

Die lokalen Aktionsgruppen (LAGs) sind bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsstrategie dabei nicht auf die in diesem Programm programmierten Mainstreammaßnahmen beschränkt. Im Sinne eines flexiblen Entwicklungsansatzes kommen für eine Förderung vielmehr prinzipiell alle Arten von Aktionen in Betracht, die mit den in diesem Programm festgelegten Zielsetzungen von LEADER und der jeweiligen regionalen Entwicklungsstrategie in Einklang stehen. Im Sinne einer übergeordneten Zielkonformität müssen die ausgewählten regionalen Entwicklungsstrategien auch den Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen bzw. dürfen diesen nicht entgegenstehen.

 

Nähere Informationen zu LEADER in NRW und den 28 anerkannten LEADER-Regionen erhalten Sie über einen Link unter der Rubrik "Weiterführende Informationen".

Fonds

ELER

Fördergebietseingrenzung

Einen Überblick über die 28 anerkannten LEADER-Regionen in NRW 2014-2020 erhalten Sie über einen Link unter der Rubrik "Weiterführende Informationen". Bei der Definition von „Ländlichen Raum“ als räumlicher Kontext, in dem LEADER als besondere Förderoption zum Einsatz kommen soll, orientiert sich Nordrhein-Westfalen überwiegend an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und den dort beschrieben Obergrenzen bei der Bevölkerungszahl für ein solches Gebiet. Aufgrund der relativ hohen Besiedlungsdichte wird die Untergrenze für eine LEADER-Region abweichend bei 40.000 Einwohnern festgesetzt, um den LEADER-Ansatz nicht zu kleinteilig zu gestalten. In begründeten Fällen wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht von diesen Vorgaben abzuweichen, sofern dies aus geographischen, historischen, administrativ-politischen, ökologischen und ökonomischen Aspekten für die Kohärenz der LEADER-Gebiete erforderlich ist. Die genauen die Abweichung rechtfertigenden Gründe sind aber in jedem Einzelfall im Rahmen der Bewerbung zu begründen und im Rahmen des Auswahlverfahrens zu entscheiden.

Zielgruppe

Öffentliche kommunale (insbesondere Gemeinden und Kreise) und öffentlich nicht-kommunale Träger (z. B. anerkannte kirchliche Zusammenschlüsse) sowie private Personen (z. B. natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen), öffentliche private Partnerschaften (LAG) als auch (Landwirtschaftliche) Unternehmen als Träger.

Weiterführende Informationen

Stand: Juli 2021