Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit.
Förderziel
Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien Maßnahmen umgesetzt werden.
Fördergegenstände
Information, Kommunikation, Beteiligung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vernetzung, Kooperation, Wissenstransfer
Zuwendungsempfänger
Lokale Aktionsgruppe sowie natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Förderfähige Gebietskulisse
Vorhaben können nur in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen gefördert werden.
Nähere Informationen zu den 28 anerkannten LEADER-Regionen erhalten Sie über einen Link unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz".
Art der Unterstützung
Zuschuss.
Beschreibung
Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit zur Generierung von Synergieeffekten, Förderung innovativer Entwicklungsansätze sowie Initiierung und Stärkung von Wirtschaftspartnerschaften mit anderen ländlichen Regionen mit vergleichbaren Ausgangs- und Problemlagen.
a: Vorbereitende technische Unterstützung für gebietsübergreifende oder
transnationale Kooperationsvorhaben.
b: Vorhaben der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit.
c: Vorhaben der transnationalen Zusammenarbeit mit Regionen in anderen
Mitgliedsstaaten oder Regionen in Drittländern.
Förderfähige Kosten:
Ausgaben des Begünstigten oder anteilige Beteiligungen des Begünstigten an gemeinsamen Ausgaben der Kooperationspartner. Dies umfasst ausdrücklich auch die Zuwendungsfähigkeit von Sachleistungen gemäß Artikel 69 (1) ESI-Verordnung. Die Abrechnung aufgrund von seitens einer ELER Verwaltungsbehörde bestätigten Einheits- und Pauschalsummensytemen wird zugelassen.
In jedem Fall nicht zuschussfähig sind folgende Kosten:
- Zinsen auf Schulden.
- Der Erwerb von unbebautem Land und von bebauten Land für einen Betrag, der 10% der gesamten förderwürdigen Ausgaben für die betroffene Operation überschreitet.
- Mehrwertsteuerbeträge. Mehrwertsteuerbeträge sind jedoch dann förderfähig, wenn sie nach nationalem Recht nicht zurückerstattet werden können und vom Endbegünstigten tatsächlich gezahlt worden sind, der keine von der Steuer befreite Person, wie sie im ersten Unterabschnitt von Artikel 13 (1) der Richtlinie (EG) 2006/112 definiert wird, ist, vorausgesetzt, dass solche Mehrwertsteuerbeträge nicht im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Infrastruktur aufgetreten sind.
Für personenbezogene Ausgaben gelten das Verbot der Besserstellung gegenüber vergleichbaren Bediensteten des Landes sowie analog die reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW); dies gilt nicht, soweit die Ausgaben im Rahmen der o. g. Einheits- und Pauschalsummensysteme geltend gemacht werden.
Im übrigen gelten folgende maßnahmespezifischen Vorgaben:
- Für a rechnen zu den zuwendungsfähigen Kosten:
- Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch von Erfahrungen (z. B. Reisekosten, Veranstaltungskosten, Dolmetschergebühren).
- Projektvorentwicklungskosten (z. B. Projektmachbarkeitsstudien, Beratung bei spezifischen Fragen, Dolmetscher- und Übersetzungskosten, zusätzliche Personalkosten).
- Für b und c gelten grundsätzlich gelten grundsätzlich alle Ausgaben des Begünstigten als zuwendungsfähig, soweit sie diesem im Rahmen des Projektes tatsächlich entstehen und nationale oder europäische Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies umfasst ausdrücklich auch die Zuwendungsfähigkeit von Sachleistungen gemäß Artikel 69 (1) ESI-Verordnung.
Kosten für investive Maßnahmen sind außerhalb des Geltungsbereiches dieses Programms nur in europäischen Mitgliedstaaten und ab einer Höhe von 20.000€ nur mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde zuwendungsfähig.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Positives Votum der lokalen Aktionsgruppe (LAG).
- Vorhaben dient der Umsetzung der jeweiligen lokalen Entwicklungsstrategie und zur Verwirklichung der Ziele einer oder mehrerer Prioritäten der VO (EU) Nr. 1305/2013.
- Die der Kooperation zugrunde liegenden ländlichen Gebiete habe eine vergleichbare Ausgangs- und Problemlage.
- Die der Kooperation zugrunde liegenden Entwicklungsstrategien haben ähnliche thematische Leitlinien.
a) Die lokale Aktionsgruppe muss die Umsetzung eines konkreten Projektes
vorsehen und dessen Ziele und Charakter beschreiben; die vorbereitenden
Maßnahmen müssen unmittelbar der Anbahnung eines solchen Projektes
dienen. Die Anbahnung ist dabei aber ergebnisoffen, eine spätere tatsächliche
Umsetzung im Rahmen eines Kooperationsprojektes ist keine
Zuwendungsvoraussetzung.
b) Die Kooperation erfolgt mit mindestes einer anderen von der jeweils
zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassenen LEADER-Region innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland oder mindestens einer deutschen Region deren
Struktur, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungsstrukturen und die
Umsetzung einer integrierten Entwicklungsstrategie, dem LEADER-Ansatz
entspricht. Die Anerkennung dieser Region(en) ist impliziert in der
Genehmigung des jeweiligen Kooperationsprojektes.
c) Die Kooperation erfolgt mit mindestens einer anderen von der jeweils
zuständigen Verwaltungsbehörde zugelassenen LEADER-Region eines anderen
Mitgliedsstaates oder mindestens einer anderen Region eines Mitgliedsstaates
oder eines Drittstaates, deren Struktur, insbesondere im Hinblick auf die
Entscheidungsstrukturen und die Umsetzung einer integrierten
Entwicklungsstrategie, dem LEADER-Ansatz entspricht. Die Anerkennung dieser
Region(en) ist impliziert in der Genehmigung des jeweiligen
Kooperationsprojektes.
Auswahlverfahren
Die Kriterien zur Projektauswahl werden gemäß Artikel 34 Abs. 3d VO (EU) Nr. 1303/2013 von den lokalen Aktionsgruppen nach Maßgabe der genehmigten Entwicklungsstrategie entwickelt und angewandt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 06.12.2018
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Der Fördersatz beträgt:
- Im Falle von öffentlichen Begünstigten 100%.
- In allen anderen Fällen maximal 65%.
Der exakte Fördersatz wird in der Entwicklungsstrategie festgelegt. Die maximale Förderung beträgt 250.000€ je Vorhaben, in Fällen von a höchstens jedoch 15.000€.