Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Nordrhein-Westfalen 2014-2020 (Version 1.3).
Kurzbeschreibung
Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien auf Projektebene durch lokale Aktionsgruppen zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten des Programms.
Förderziel
Im Rahmen der Unterpriorität 6b „Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten“ sollen mit dem LEADER-Ansatz integrierte regionale Netzwerke von Vertretern öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen auf der Grundlage gebietsbezogener Entwicklungsstrategien Maßnahmen umgesetzt werden.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen, Begleitung, Betreuung, Beratung, Bildung, Qualifizierung, Daten-, Informationsgrundlagen, Demonstrations-, Modell- und Pilotvorhaben, Information, Kommunikation, Beteiligung, Management, Verwaltung, Monitoring, Evaluierung, Produktentwicklung, Markteinführung, Qualitätsregelungen, Zertifizierungssysteme, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen, Strategieentwicklung, Konzept-, Teilkonzepterstellung, Umsetzung integrierter, territorialer Ansätze, Vermarktung, Vernetzung, Kooperation, Wissenstransfer
Zuwendungsempfänger
Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Förderfähige Gebietskulisse
Vorhaben können nur in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen gefördert werden.
Nähere Informationen zu den 28 anerkannten LEADER-Regionen erhalten Sie über einen Link unter der Rubrik "Raumbezogener Ansatz".
Art der Unterstützung
Zuschuss.
Beschreibung
Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien auf Projektebene durch lokale Aktionsgruppen (LAG) zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten des Programms.
Fördergegenstand können dabei alle Vorhaben sein, die zur Erreichung der Ziele des Programms sowie der Schwerpunktsetzungen der jeweiligen LEADER-Region (beschrieben in der genehmigten regionalen Entwicklungsstrategie der LAG) beitragen.
Förderfähige Kosten:
Als zuwendungsfähig gelten grundsätzlich alle investiven und nicht investiven Ausgaben des Zuwendungsempfängers, soweit sie diesem im Rahmen des Projektes tatsächlich entstehen.
Dies umfasst ausdrücklich auch die Zuwendungsfähigkeit von Sachleistungen gemäß Artikel 69 (1) VO (EU) Nr. 1303/2013 und Personalkosten, soweit sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beitragen.
Die Abrechnung aufgrund von seitens der Verwaltungsbehörde bestätigten Einheits- und Pauschalsummensytemen wird zugelassen.
In jedem Fall nicht zuschussfähig sind folgende Kosten:
- Zinsen auf Schulden.
- Der Erwerb von unbebautem Land und von bebauten Land für einen Betrag der 10% der gesamten förderwürdigen Ausgaben für die betroffene Operation überschreitet.
- Mehrwertsteuerbeträge. Mehrwertsteuerbeträge sind jedoch dann förderfähig, wenn sie nach nationalem Recht nicht zurückerstattet werden können und vom Endbegünstigten tatsächlich gezahlt worden sind, der keine von der Steuer befreite Person, wie sie im ersten Unterabschnitt von Artikel 13 (1) der Richtlinie (EG) 2006/112 definiert wird, ist, vorausgesetzt, dass solche Mehrwertsteuerbeträge nicht im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Infrastruktur aufgetreten sind.
- Für personenbezogene Ausgaben gelten das Verbot der Besserstellung gegenüber vergleichbaren Bediensteten des Landes sowie analog die reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW); die gilt nicht, soweit die Ausgaben im Rahmen der o. g. Einheits- und Pauschalsummensysteme geltend gemacht werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Positives Votum der lokalen Aktionsgruppe (LAG).
- Vorhaben dient der Umsetzung der jeweiligen lokalen Entwicklungsstrategie und zur Verwirklichung der Ziele einer oder mehrerer Prioritäten der VO (EU) Nr. 1305/2013.
Auswahlverfahren
Die Kriterien zur Projektauswahl werden gemäß Artikel 34 Abs. 3d VO (EU) Nr. 1303/2013 (ESI-VO) von den lokalen Aktionsgruppen nach Maßgabe der genehmigten Entwicklungsstrategie entwickelt und angewandt.
Laufzeit
Start der Maßnahme: 06.12.2018
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Der Fördersatz beträgt:
- Im Falle von öffentlichen Begünstigten 100%.
- In allen anderen Fällen maximal 65%.
- Der exakte Fördersatz wird in der Entwicklungsstrategie festgelegt.
- Die maximale Förderung beträgt 250.000€ je Vorhaben; Ausnahmen können von der Verwaltungsbehörde im Einzelfall zugelassen werden, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie zukommt.