Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen-Anhalt 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden.
Förderziel
Die Maßnahme trägt vor allem zur Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Forstwirtschaft gemäß Schwerpunktbereich e der Priorität 5 bei. Außerdem stoppt die Bodenschutzkalkung langfristig die Versauerung von Waldböden. Die damit verbundene schrittweise Verbesserung des Bodenzustandes erhöht die Biodiversität in den Waldökosystemen und dient somit dem Schwerpunktbereich 4a (Biodiversität). Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet des Landes Sachsen-Anhalt.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Sachsen-Anhalt fördert keine Meliorationsdüngung von Waldflächen.
Ziel der Förderung ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes. Gefördert werden Bodenschutzkalkungen, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.
Durch anthropogene Stoffeinträge in die Waldökosysteme (v. a. Immissionen aus Industrie und Verkehr) und daraus resultierende Veränderungsprozesse im Boden werden die Waldfunktionen negativ beeinträchtigt, wie vielfache Studien belegen. Waldflächen kommt insbesondere eine zentrale Rolle für die Neubildung von qualitativ hochwertigen Grundwasservorräten zu. Die Bodenschutzkalkung dient dazu, die durch menschliche Einflüsse stark beschleunigte Versauerung der Waldböden durch puffernde Kalke zu kompensieren. Im übrigen geht jeder Kalkungsmaßnahme in den Ländern eine fundierte Begutachtung der örtlichen Situation und der Kalkungsbedürftigkeit bzw. Kalkungswürdigkeit der Standorte voraus. In die Beurteilung fließen auch Naturschutzaspekte ein. Schutzgebiete und natürlich saure oligotrophe Sonderstandorte werden aus der Kalkung ausgeschlossen (vgl. Beispiele für die Kalkungsplanung in verschiedenen Bundesländern in: forstarchiv/Archive of Forest Science, 85. Jahrgang (2), 33-72, März/April 2014; Artikel aus Bayern).
Bei der Bodenschutzkalkung geht es also nicht darum, die Bodenfruchtbarkeit im Sinne einer Düngung zu verbessern und die Holzerzeugung zu steigern. Die eingesetzten Dolomitkalke enthalten kein N- oder P-Dünger oder ähnliche leistungssteigernde Inhaltsstoffe. Insofern besteht der ökologische Nutzen in der Erhaltung und Verbesserung hochwertiger Grundwasservorräte unter Wald. Um negative Effekte zu verhindern ist Voraussetzung, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.
In den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum der Länder wird die Auswahl der kalkungswürdigen Flächen detaillierter beschrieben.
Gefördert wird die Bodenschutzkalkung zur Abpufferung von Versauerungserscheinungen ausschließlich auf den besonders von der Ablagerung von Luftschadstoffen betroffenen Waldflächen, die ein Drittel der Waldfäche Sachsen-Anhalts ausmachen (180.000 Hektar). Es wird keine Düngung gefördert, sondern der Einsatz von Kalken ohne Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdünger.
Regionale Schwerpunkte liegen im sachsen-anhaltinischen Harz auf Standorten mit Granit, Kieselschiefer und Quarzit als Ausgangssubstrat, sowie in den Waldgebieten der nordwestlichen Altmark auf Standorten mit bestimmten Standortsformengruppen (Z2, Z3, M2, M3, K2 und K3).
Voraussetzung für die Bewilligung der Bodenschutzkalkung ist, dass die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt (NW-FVA) auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen, den:
- Ergebnissen der zweiten Bodenzustandserhebung im Wald (BZE II),
- Ergebnissen des Programms der Bodendauerbeobachtung im Land Sachsen-Anhalt,
- Ergebnissen der Forstlichen Standortskartierung (liegt flächendeckend vor),
- Ergebnissen der Bodenbeobachtung, sog. LEVEL-II-Flächen,
- Ergebnissen der jährlichen Waldzustandserhebung,
ergänzend Untersuchungen durchführt. Das sind:
- Nadel-/Blatt-Untersuchungen,
- Erfassung der Versauerungsparameter im Hauptwurzelraum durch bodenchemische Analysen,
- Beurteilung und Messung der Auflagehumusformen und Humusmächtigkeit,
und daraus die Kalkungsbedürftigkeit feststellt und die Art und Weise der Bodenschutzkalkung bestimmt.
Soweit naturschutz- oder/und wasserrechtliche Belange berührt sind, werden die entsprechenden Behörden in den Landkreisen beteiligt.
Von der Bodenschutzkalkung ausgeschlossen sind:
- Standorte mit der Nährkraftstufe A wegen ihrer von Natur aus geringen Nährkraftausstattung aus Gründen der Erhaltung der Standortsvielfalt und der damit verbundenen Flora und Fauna (natürlich bodensaure Waldgesellschaften).
- Besonders geschützte Biotope.
- Waldflächen in FFH-Gebieten.
- Naturschutzgebiete.
- Erstaufforstungen auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
1. Gutachterliche Stellungnahme, die die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit
der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Boden-
oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.
2. Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der
begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des
Eigentümers vorlegen. Bei gemeinschaftlicher Durchführung der
Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durch eine
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
3. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem
Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden
sind.
Auswahlverfahren
Siehe "Projektauswahlkriterien".
Projektauswahlkriterien
Die Antragstellung erfolgt zu festgelegten Stichtagen. Gemäß Artikel 49 der VO 1305/2014 legt die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Die Bewilligungsbehörde bewertet die Vorhaben an Hand der festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt. Die Anträge, die bis zum Stichtag eingegangen sind, werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen.
Laufzeit
Maßnahme wird aktuell nicht umgesetzt.
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Öffentliche Begünstigte:
- 100% der förderfähigen Kosten.
- Andere Begünstigte:
- 90% der nachgewiesenen Ausgaben.
- Abweichend hiervon beträgt die Förderung bei Waldflächen, deren private Besitzer im Kalkungsgebiet nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, 100%. In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage, insbesondere in Realteilungsgebieten, können auch Waldflächen, die die Voraussetzungen von vorgenanntem Satz nicht erfüllen (Kommunen, größere private Waldbesitzer), im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20% der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt.