Waldumbau

ELER

Sachsen-Anhalt

Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen-Anhalt 2014-2020 (Version 1.4).

Kurzbeschreibung

Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit.

Förderziel

Die Vorhabenart trägt vor allem zur Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 4 und zur Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Forstwirtschaft gemäß Schwerpunktbereich e der Priorität 5 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.

Fördergegenstände

Bauliche Maßnahmen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen

Zuwendungsempfänger

Begünstigte können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein.

Förderfähige Gebietskulisse

Gesamtes Programmgebiet des Landes Sachsen-Anhalt. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ab Seite 153 entnommen werden.

Art der Unterstützung

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Beschreibung

Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.

 

Gefördert werden ökologische Verbesserungen wie der Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen. Die Wiederaufforstung und die Verjüngung mit denselben Arten und dem Ziel der Beibehaltung derselben Bestandsstruktur ist nicht förderfähig.

 

Förderfähig ist der Umbau von Wäldern durch Hinzufügen der fehlenden strukturellen Elemente oder der Umbau von Wäldern mit nicht standortheimischen Baumarten zu naturnahen Mischwäldern oder von Wäldern mit einem geringen ökologischen Nutzen zu Mischwäldern mit einem höheren ökologischen Nutzen und mit einer höheren Kapazität zur Anpassung an den Klimawandel.

 

Der Umbau von nadelholzbetonten Wäldern in laubholzreiche Bestände bzw. die Wiederherstellung der Baumartenmischung entsprechend der natürlichen Waldgesellschaft trägt in hohem Maße zur Förderung der Biodiversitätsziele im Wald bei. Die Baumartenzusammensetzung gilt als wesentliches Kriterium für den Biotopwert des Waldes und ist Schlüsselfaktor jeglicher Naturnähebewertungen. Die Zusammensetzung der Baumarten eines Waldes beeinflusst seine übrige Biodiversität (Flora und Fauna). Je vielfältiger ein Baumbestand zusammengesetzt ist, umso mehr andere Pflanzen und Tiere weist er in der Regel auf. Durch Voranbau, Unterbau und Wiederaufforstung dient diese Maßnahme unter anderem dazu, Monokulturwälder mit regelmäßigen Beständen (Bäumen desselben Alters) in Mischbestände mit unregelmäßigen Beständen (Bäume unterschiedlichen Alters) umzubauen.

 

Förderfähige Kosten:

Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum.

1. Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung)
    mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung
    einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz der Kultur sowie
    Pflege während der ersten 5 Jahre. Dabei ist ein hinreichender Anteil
    standortheimischer Baumarten einzuhalten.

2. Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen
    aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung,
    nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30% der Pflanzenzahl
    oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer
    den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem
    geförderten Kulturtyp entsprechen.

Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen

1. Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach der Vorhabenart
    Vorarbeiten, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder
    Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt
    werden.

2. Förderungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von
    herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut.

3. Die Begünstigten müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche
    Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der
    begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des
    Eigentümers vorlegen.

4. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem
    Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden
    sind.

5. Im Fall der Förderung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von
    Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen
    sind die Bedingungen des Artikel 24 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 1305/2013
    einzuhalten.

Auswahlverfahren

Siehe "Projektauswahlkriterien".

Projektauswahlkriterien

Die Antragstellung erfolgt zu festgelegten Stichtagen. Gemäß Artikel 49 der VO 1305/2014 legt die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Die Bewilligungsbehörde bewertet die Vorhaben an Hand der festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt.

 

Die Anträge, die bis zum Stichtag eingegangen sind, werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen.

Laufzeit

Start der Maßnahme: 01.08.2019

Ende der Maßnahme: 31.12.2023

Sonstiges

(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:

Die förderfähigen Ausgaben und Hektarpauschalen werden mit nachfolgenden Fördersätzen bezuschusst:

  • Öffentliche Begünstigte:
    • 100%.
  • Andere Begünstigte:
    • Mischkultur (der Laubholzanteil beträgt mindestens 30 v. H. der Antragsfläche): 70 v. H.
    • Laubholzkultur (der Laubholzanteil beträgt mindestens 80 v. H. der Antragsfläche): 85 v. H.
    • Eigenleistungen: 80% der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
    • Sachleistungen: 80% des Marktwertes.

Sonstige Informationen

Verbindungen zu anderen Rechtsvorschriften:

  • Bundeswaldgesetz (BWaldG) Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft.
  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG).
  • GAK-Rahmenplan.
  • Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung.

Handlungsfelder

Nachhaltige Risikovorsorge und Anpassung an den Klimawandel Umwelt- und Naturschutz

Subthemen

  • Risikovorsorge bzw. Anpassung in der Land- und Forstwirtschaft
  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Inwertsetzung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie Flächen

Stand: Juli 2021