Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen-Anhalt 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Vermeidung von Waldverlusten durch frühzeitige Erkennung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Massenvermehrung sowie durch die Verbesserung der Systeme zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden (automatische Waldbrandfrüherkennungssysteme).
Förderziel
Vorbeugende Maßnahmen gegen Waldschäden durch Waldbrände , Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen und Maßnahmen, welche die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zum Ziel haben, dienen der Kohlenstoffbindung in Waldökosystemen und somit dem Schwerpunktbereich 5e.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
Private und öffentliche Waldbesitzer und deren Vereinigungen, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, das Land Sachsen-Anhalt.
Förderfähige Gebietskulisse
Gesamtes Programmgebiet des Landes Sachsen-Anhalt. Weiere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ab Seite 153 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Nicht rückzahlbare Unterstützung im Rahmen der Projektförderung.
Beschreibung
Ziel sind vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Waldverlusten mit biotischen und abiotischen Ursachen, insbesondere die frühzeitige Erkennung und Bekämpfung von Schadorganismen. Zur Vorbeugung von Waldbränden dienen der Neu- und Ausbau und die Verbesserung der Anlagen (Detektoreinheiten und Trägersysteme) zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden (automatische Waldbrandfrüherkennungssysteme, AWFS). Vorbeugende Maßnahmen bei mittlerem und hohem Waldbrandrisiko sind Bestandteil von Waldschutzplänen.
Gegenstand der Förderung sind:
a) Vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrand und Schadorganismen.
b) Bekämpfung von Schadorganismen auf lokaler Ebene.
Förderfähige Kosten:
a) Vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrand und Schadorganismen:
- Einrichtung einer schützenden Infrastruktur (Waldbrandriegelsysteme, Waldwege, Wege, Zufahrten, Wasserentnahmestellen, Schaffung von Quarantänebereichen, Anlage und Unterhaltung von Waldbrandschutzschneisen).
- Örtlich vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes.
- Einrichtung und Verbesserung von Waldbrandüberwachungsanlagen und Kommunikationsausrüstungen.
- Unbare Eigenleistungen gem. Art. 61 Abs. 3 VO (EU) 1305/2013.
b) Kosten der Bekämpfung von Schadorganismen auf lokaler Ebene.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
a) Vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrand und Schadorganismen:
- Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Waldschutzplan.
- Waldgebiete der Waldbrandgefahrenklassen A und B.
- Schadorganismus ist im Verzeichnis der für Katastrophen ursächlichen Schadorganismen enthalten.
- Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans von Betrieben ab 100 ha Forstbetriebsfläche.
- Gefahr von Schädlingen und Krankheiten muss wissenschaftlich festgestellt sein.
b) Bekämpfung von Schadorganismen auf lokaler Ebene:
- Maßnahmen stehen im Einklang mit Waldschutzplan.
- chadorganismus ist im Verzeichnis der für Katastrophen ursächlichen Schadorganismen enthalten.
- Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans von Betrieben ab 100 ha Forstbetriebsfläche.
- Gefahr von Schädlingen und Krankheiten muss wissenschaftlich festgestellt sein.
Auswahlverfahren
Die Antragstellung erfolgt zu festgelegten Stichtagen. Gemäß Artikel 49 der VO 1305/2014 legt die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Die Bewilligungsbehörde bewertet die Vorhaben an Hand der festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt.
Die Anträge, die bis zum Stichtag eingegangen sind, werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen.
Projektauswahlkriterien
Siehe "Auswahlverfahren".
Laufzeit
Maßnahme wird aktuell nicht umgesetzt.
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
a) 80% der förderfähigen Kosten.
b) 80%, sofern das Land Begünstigter ist 100% der förderfähigen Kosten.