Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen-Anhalt 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Umbau, Sanierung, Optimierung und Ergänzung von Kindertageseinrichtungen.
Förderziel
Die Teilmaßnahmen tragen hauptsächlich zu den Zielen des Schwerpunktbereichs 6b (lokale Entwicklung) bei. Kernziel ist die qualitative Verbesserung des Netzes der Bildungseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen und Schulen) im ländlichen Raum. Langfristig tragen die Teilmaßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklungsperspektiven des ländlichen Raumes durch Stärkung des Humankapitals und nachhaltige Sicherung des Fachkräfteangebots bei. Darüber hinaus leisten die Teilmaßnahmen einen signifikanten Beitrag zu energie- und klimapolitischen Zielen der Gemeinschaft.
Fördergegenstände
Ausstattung, Versorgungsinfrastruktur, Bauliche Maßnahmen
Zuwendungsempfänger
Kommunale, freie und kirchliche Träger von Tageseinrichtungen sowie kommunale Eigentümer von Tageseinrichtungen (bei Betrieb in freier Trägerschaft).
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliches Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt, jedoch ausschließlich Ortsteile beziehungsweise Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen-Anhalt ab Seite 155 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Vorhabenförderung, nicht rückzahlbar als Anteilsfinanzierung.
Beschreibung
Mit der Teilmaßnahme soll die nachhaltige Sicherung des Netzes zur Förderung, Bildung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen unter den Bedingungen des demografischen Wandels unterstützt werden, indem bestandsfähige Einrichtungen umgebaut und/oder saniert und/oder durch optimierte Erweiterungsbauten ergänzt und/oder durch optimierte Ersatzneubauten ersetzt bzw. durch optimierte Neubauten geschaffen werden.
Dabei werden weitere Entwicklungsziele mit der Förderung verknüpft:
- Verbesserung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des ländlichen Raumes.
- Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität für die ländliche Bevölkerung durch Schaffung bzw. Konsolidierung von Haltefaktoren, insbesondere für Familien mit Kindern.
- Anpassung und Modernisierung von sozialen Infrastrukturen.
- Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude (Klimaschutz/Europa-2020-Strategie) durch eine signifikante Reduktion der CO2-Emission und des Energieverbrauchs (Beitrag zur Klimasicherung).
- Beitrag zur Förderung sächlicher (u. a. baulicher) Voraussetzungen für inklusive Bildungs- und Betreuungsangebote.
Fördertatbestände:
- Umbau und/oder Bau- und Ausstattungsmaßnahmen zur Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Außenanlagen und/oder zur optimierten Erweiterung von Bestandsbauten und/oder zum optimierten Neubau sowie zum optimierten Ersatzneubau unter der Voraussetzung nachgewiesener höherer Wirtschaftlichkeit. Dabei soll die jeweilige Kindertageseinrichtung auch im Unterhalt langfristig deutlich wirtschaftlicher werden.
- Baumaßnahmen, die die zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages gültigen Vorgaben der EnergieeinsparVO (EnEV) unterschreiten.
- Unterstützung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, z. B. bei der Verwendung baubiologisch unbedenklicher, nachwachsender Roh- und Baustoffe.
Förderfähige Kosten:
Investitionen in Neubau, Ersatzneubau, Umbau, bauliche Erweiterung und bauliche Sanierung von Kindertageseinrichtungen sowie Ausstattungen.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
- Nachweis der nachhaltigen Bestandssicherheit der Einrichtung im Rahmen der Zweckbindungsfrist von 15 Jahren.
- Einrichtung ist im gültigen Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe enthalten.
- Anteil der Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von mind. 30 v. H. der förderfähigen Gesamtkosten.
- Unterschreitung der Vorgaben der EnEV.
- Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zum Investitionsvorhaben.
Auswahlverfahren
Die Antragstellung erfolgt zu Stichtagen. Gemäß Artikel 49 der VO 1305/2014 legt die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Der Richtlinieninhaber bewertet die Vorhaben an Hand der festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt.
Die Anträge, die bis zum Stichtag eingegangen sind, werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen.
Projektauswahlkriterien
Siehe "Auswahlverfahren".
Laufzeit
Start der Maßnahme: 10.04.2018
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- 100% der förderfähigen Ausgaben einschl. notwendiger Planungs- und Nebenkosten.