Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen-Anhalt 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Grundsätzliche Ziele der Förderung sind die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung ökologisch bedeutsamer Strukturen in der von der Landwirtschaft geprägten Kulturlandschaft.
Förderziel
Mit der Multifunktionalität von Hecken und Feldgehölzen unterstützt die Förderung von Hecken und Feldgehölzen als Strukturelemente hauptsächlich die Ziele des Schwerpunktes 4c.
Fördergegenstände
Sachinvestitionen in Umweltschutzmaßnahmen
Zuwendungsempfänger
- Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der VO 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
- Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie vergleichbare Körperschaften.
- Natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, die nicht Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a der VO 1307/2013 sind.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliches Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen-Anhalt ab Seite 155 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Vorhabenförderung, nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Beschreibung
Grundsätzliche Ziele der Förderung sind die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung ökologisch bedeutsamer Strukturen in der von der Landwirtschaft geprägten Kulturlandschaft. Hecken in der Feldflur außerhalb von Wald gehören zu den traditionellen Struktur- und Biotopelementen unserer Kulturlandschaft.
Sie erfüllen vielfältige, vor allem ökologisch und landeskulturell bedeutsame Funktionen, wie:
- Gliederung der Landschaft.
- Erosions- und Windschutz sowie den Bodenschutz.
- Bestandteile der Biotopvernetzung.
- Regulierung des Wasserhaushalts.
- Beitrag zur Verringerung oder Vermeidung von Stoffeinträgen in Gewässer.
- Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten.
Ihr mehrschichtiger Aufbau (Boden-, Kraut-, Strauch- und Baumschicht mit verschiedensten Ausprägungen) bringt eine besonders große Artenvielfalt mit sich. Viele Tierarten nutzen die Hecken daher als (Teil-)Lebensräume, z. B. als Winterquartier, Versteck, Nahrungsraum, Revier oder zur Reviermarkierung und -abgrenzung (z. B. Sitz- und Singwarte für Vögel).
Diese ökologischen Funktionen sind auch ökonomisch bedeutsam, z. B.:
- Als Bienenweide (Honigerzeugung, Frucht- und Saatgutgewinnung im Obstbau und bei landwirtschaftlichen Kulturen).
- Verbesserung des Wasserhaushalts durch Verminderung des Oberflächenabflusses und Förderung der Wasserspeicherung im Wurzelraum.
- Rückzugs- und Überwinterungsmöglichkeiten für zahlreiche Tierarten, die u. a. durch den Erhalt stabiler Populationen von Antagonisten bzw. Prädatoren Schädlingskalamitäten im Ackerbau vorbeugen.
Gefördert werden als nichtproduktive Investitionen die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen einschließlich Heckenumbau und die Jugendpflege vom 1. bis 3. Standjahr.
Förderfähige Kosten:
a) Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen sowie Umbau von Hecken,
einschließlich Planungsleistungen nach HOAI.
b) Jugendpflege vom 1. bis 3. Standjahr.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen wird nur auf landwirtschaftlichen Flächen gefördert, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe e der VO 1307/2013 erfüllen. Für die Förderung des Umbaus kommen Hecken in Betracht, die überwiegend unmittelbar an Flächen im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe e der VO 1307/2013 grenzen.
Das Vorhaben muss im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und des natürlichen Lebensraumes stehen. Die Herausnahme landwirtschaftlicher Flächen aus der Produktion für die Anlage von Hecken und Feldgehölzen muss auf Dauer beabsichtigt sein. Das Eigentum an der zu bepflanzenden Fläche muss verfügbar sein bzw. privatrechtliche Bauerlaubnisse sind nachzuweisen. Standörtliche und naturschutzrechtliche Belange bei der Neuanlage und dem Umbau sind zu beachten.
Das Land legt die zu verwendenden Pflanzenarten fest. Auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln wird verzichtet. Für Begünstigte nach Buchstabe a gelten die neu angelegten Hecken und Feldgehölze als ökologische Vorrangflächen.
Die Vorhaben müssen die zutreffenden Vorgaben aus dem Naturschutzrecht einhalten:
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz).
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Auswahlverfahren
Eine fortlaufende Antragstellung ist möglich. Die Auswahl erfolgt zu Stichtagen. Gemäß Artikel 49 der VO 1305/2014 legt die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Die Bewilligungsbehörden bewerten die Vorhaben an Hand der festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt.
Die Anträge einer Auswahlrunde werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen.
Projektauswahlkriterien
Siehe "Auswahlverfahren".
Laufzeit
Start der Maßnahme: 01.07.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2020
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
- Fördersatz: 100 v. H. der zuschussfähigen Ausgaben.
- Maximaler Förderbetrag: 100.000 EUR.