Die nachfolgenden Inhalte stammen aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELER) des Landes Sachsen-Anhalt 2014-2020 (Version 1.4).
Kurzbeschreibung
Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums.
Förderziel
Die Vorhabenart trägt vor allem zur Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen mit Schwerpunkt bei der Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Marktbeteiligung und -orientierung gemäß Schwerpunktbereich a der Priorität 2 bei. Im Rahmen der Interventionslogik der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind auch andere Zuordnungen möglich.
Fördergegenstände
Bauliche Maßnahmen, Daten-, Informationsgrundlagen
Zuwendungsempfänger
Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch und freiwilligem Nutzungstausch – Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen sowie Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.
Förderfähige Gebietskulisse
Ländliches Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt. Weitere Informationen können dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums Sachsen-Anhalt ab Seite 153 entnommen werden.
Art der Unterstützung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Beschreibung
Über Teilmaßnahmen der Flurneuordnung können relevante Anliegen der Anpassung an den Klimawandel (z. B. Hochwasserschutz, Naturschutz, Bodenschutz) wesentlich befördert werden, insbesondere wenn für die Umsetzung Eingriffe in bestehende Strukturen erforderlich sind. Durch Flurbereinigungsmaßnahmen werden land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsflächen neu geordnet, zukunftsfähige Wegenetzstrukturen werden geschaffen. Sie führen neben einzelbetrieblichen Produktionserleichterungen für die Land- und Forstwirte auch zu nachweislichen Einspareffekten beim Energieaufwand für die Bewirtschaftung und den Transport. Zudem sinkt der CO2-Ausstoß.
Die Förderung zielt darauf ab, die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zu unterstützen. Gefördert werden die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs.
Das Flurbereinigungsgesetz verhindert, dass die Flurneuordnung zu einer weiteren Intensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung in einer Weise führt, die die Biodiversität gefährdet: Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen. Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Für Eingriffe in Natur- und Landschaft, die durch die Teilnehmergemeinschaft verursacht werden, werden die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt. Für darüber hinaus gehende Landschaftsentwicklungsmaßnahmen, die nicht dem gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer dienen, können diese nicht zu Beiträgen (Land und Geld) herangezogen werden, so dass regelmäßig ein (öffentlicher) Dritter gefunden werden muss, der die notwendige Eigenleistung und die spätere Unterhaltung trägt. Zur Beschleunigung der Verfahren nach dem FlurbG und LwAnpG, die der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes, der Gestaltung des ländlichen Raumes sowie der Verbesserung der Agrarstruktur dienen, werden geeignete Stellen und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit hoheitlichen Aufgaben betraut.
Freiwilliger Landtausch
Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden. Um ländliche Grundstücke in einem schnellen, einfachen und kostengünstigen Verfahren neu zu ordnen, kann ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden. Der freiwillige Landtausch kann auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden. Häufig wird der freiwillige Landtausch zur Vorbereitung größerer Flurbereinigungsverfahren eingesetzt, um den erwünschten Effekt, wo möglich, schneller wirksam werden zu lassen.
Eigene Arbeitsleistungen
Unter eigenen Arbeitsleistungen versteht man die tätige Mithilfe von Mitgliedern der Teilnehmergemeinschaft beispielsweise als Vermessungshelfer oder beim Transport von Gütern. Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft ist die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und die Ausführung bodenverbessernder Maßnahmen. Gemeinschaftliche Anlagen sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen, die der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Es ist durchaus möglich, dass die Teilnehmergemeinschaft selbst Arbeiten, z. B. Rekultivierungen, Freimachen der Trasse etc. vornimmt. Eigene Arbeitsleistungen der Teilnehmergemeinschaft müssen daher förderfähig sein.
Förderung von Verfahrenskosten
Die Förderung von Verfahrenskosten ist nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Abs. 3 Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Hinweis: Beiträge der Beteiligten nach § 10 Flurbereinigungsgesetz und § 56 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind keine Zuschüsse Dritter.
Andere Verpflichtungen:
1. Förderungen können in Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz und
Landwirtschaftsanpassungsgesetz, die durch Beschluss angeordnet sind, für
Vorarbeiten sowie für Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs gewährt
werden.
2. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
geförderten:
a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von
12 Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines
Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet
werden.
Förderfähige Kosten:
Förderfähig sind Kosten für die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts sowie Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs. Aufgrund des vielfältigen Charakters der Einzelvorhaben erfolgt die Beschreibung über die spezifischen förderfähigen Kosten auf Ebene der Länder und wo entsprechend erforderlich, im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum. Darüber hinaus werden die Vergabe/Beauftragung von Leistungen an Dritte zur Verfahrensbeschleunigung in Verfahren nach dem FlurbG und LwAnpG sowie Vorarbeiten (allgemeine und verfahrensbezogene Untersuchungen), die der Durchführung einer Flurneuordnung dienen gefördert.
Nicht förderfähig sind Kosten für:
1. Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und
Industriegebieten.
2. Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs. (Hinweis: Gemäß Artikel
69 Absatz 3b der VO (EU) Nr. 1303/2013 kommen Kosten für den Erwerb von
unbebauten und bebauten Grundstücken über 10% der förderungsfähigen
Gesamtausgaben des betroffenen Vorhabens nicht in Frage. In ordnungsgemäß
begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben
über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben
werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung. Diese muss
dokumentiert werden.)
3. Den Kauf von Lebendinventar.
4. Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
5. Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
6. Betriebskosten.
7. Die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland.
8. Die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland.
9. Die Beschleunigung des Wasserabflusses.
10. Die Bodenmelioration.
11. Die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken,
Gehölzgruppen oder Wegraine.
Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die Maßnahmen ab Ziffer 8 im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
Zentrale Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nur Maßnahmen in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern gefördert werden.
Vergabe/Beauftragung von Leistungen an Dritte in Flurneuordnungsverfahren nach FlurbG und LwAnpG:
Vertragsvoraussetzung ist der Nachweis über die Bestallung durch die obere Flurbereinigungsbehörde oder durch das Ministerium Landesentwicklung und Verkehr bzw. über die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde.
Die Rechtsvorschriften in den Bereichen des Naturschutzes werden eingehalten:
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz).
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Auswahlverfahren
Eine fortlaufende Antragstellung ist möglich. Die Auswahl erfolgt zu Stichtagen. Gemäß Artikel 49 der VO 1305/2014 legt die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien einerseits zur Aufnahme der Verfahren in das Flurneuordnungsprogramm fest und andererseits werden Auswahlkriterien für die Vorhaben aufgestellt. Die Auswahl der Verfahren erfolgt durch den Richtliniengeber, die Auswahl der Vorhaben durch die Bewilligungsbehörden. Sie bewerten die Verfahren bzw. die Vorhaben an Hand der festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Vorhaben, die besonders umweltfreundlich sind, werden hierbei bevorzugt.
Die Anträge einer Auswahlrunde werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Verfahren bzw. je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen.
Projektauswahlkriterien
Siehe "Auswahlverfahren".
Laufzeit
Start der Maßnahme: 10.07.2019
Ende der Maßnahme: 31.12.2023
Sonstiges
(Anwendbare) Beträge und Fördersätze:
Öffentliche Begünstigte:
- Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
Andere Begünstigte:
1. In Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz können Zuschüsse bis zu 75%, bei
Weinbergsflurbereinigungen bis zu 65% der zuwendungsfähigen
Ausführungskosten nach § 105 Flurbereinigungsgesetz gewährt werden. Die
Länder können Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und
Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft mit bis
zu 80% fördern.
2. In Verfahren nach §§ 53 bis 64b Landwirtschaftsanpassungsgesetz beträgt der
Zuschuss bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach § 105
Flurbereinigungsgesetz.
3. Reduzieren sich die Zuschusssätze nach 1. während laufender Verfahren, gilt
der Zuschusssatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
4. Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 10% der
zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens förderfähig. In
hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für durch den ELER
kofinanzierte Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz
festgelegt werden.
5. Im freiwilligen Nutzungstausch kann für nicht-investive Aufwendungen der
Tauschpartner und für eine langfristige Pachtbindung zum Zwecke der
Erhaltung der Kulturlandschaft und zur standortangepassten
Landbewirtschaftung (Pachtprämie) ein Zuschuss gewährt werden. Der
Zuschuss darf bei Aufwendungen der Tauschpartner 75% der als
zuwendungsfähig anerkannten Kosten nicht überschreiten. Die Pachtprämie
darf einmalig 200 Euro/ha nicht überschreiten. (Die Pachtprämie wird nur an
Nichtlandwirte als Verpächter unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr.
1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) gewährt.)
6. Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen
Entwicklungskonzepts dienen, können um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber
den Fördersätzen nach Nummer 1. und 5. erhöht werden.
7. Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger können mit bis zu 60% des
Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne
Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei
Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese
Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der
Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht
überschreiten.
Zusätzliche Informationen zum anwendbaren Wortlaut der nationalen Rahmenregelung:
a) 75% Verfahren nach FurbG*, 65% Weinbergsflurbereinigungen*, 80% Verfahren
mit besonderer ökologischer Zielsetzung/Erhalt Kulturlandschaft*, 90%
Verfahren nach LwAnpG.
b) Außerhalb der nationalen Rahmenregelung: 100%.
* Für Vorhaben, die der Umsetzung eines regionalen Entwicklungskonzeptes
dienen, erhöht sich der Fördersatz um 10%.